3. NOVEMBER 2001 - Gesetz zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft 'Belgische Technische Zusammenarbeit' in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich- rechtlichen Gesellschaft,

- des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich- rechtlichen Gesellschaft,

- der Artikel 46 bis 48 des Gesetzes vom 23. November 2017 zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

  1. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden zwischen den Wörtern "lokaler Unternehmen" und den Wörtern "in Entwicklungsländern haben" die Wörter "oder auf dem Gebiet der Sozialwirtschaft" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "in Entwicklungsländern haben," und den Wörtern "können sich ebenfalls" die Wörter "und Organisationen und Gesellschaften, in deren Gesellschaftszweck die Finanzierung des lokalen Unternehmertums der Entwicklungsländer einbegriffen ist," eingefügt.

    Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, einschließlich seines Präsidenten.

    § 2 - Der Verwaltungsrat zählt ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.

    § 2 [sic] - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates sind gleichen Geschlechts.

    § 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag des für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgrund ihrer Kenntnis im Bereich internationale Zusammenarbeit oder in Verwaltungsangelegenheiten ernannt.

    § 4 - Ein Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, der von dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, wird zu den Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen. Er ist nicht stimmberechtigt.

    Art. 4 - Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Gesellschaftszweck von BIO ist die direkte oder indirekte Investition in die Entwicklung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) und von Unternehmen der Sozialwirtschaft, die in Entwicklungsländern ansässig sind, im Interesse des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder mit gleichzeitiger Sicherung einer ausreichenden Rendite. Gesellschaftszweck von BIO ist ebenfalls die Investition in Energieprojekte und Projekte, die zum Kampf gegen den Klimawandel in Entwicklungsländern beitragen, und in die Unternehmen, deren Ziel es ist, der Bevölkerung in Entwicklungsländern grundlegende Dienstleistungen zu erbringen.

    Art. 5 - Artikel 3 § 1 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:

    - Zuschüsse zu gewähren im Hinblick auf die Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Entwicklung von Portfoliounternehmen von BIO oder von Unternehmen, die eine andere Finanzierung durch BIO als einen Zuschuss erhalten können. Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt auf der Grundlage eines Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten und ist an besondere Kriterien gebunden, insbesondere hinsichtlich der Begünstigten:

    i) Portfoliogesellschaften. Die Portfoliogesellschaft ist eine Gesellschaft, die eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses erhalten hat,

    ii) zwischengeschaltete Strukturen, die allein auf lokale Unternehmen ausgerichtet sind, in diesem Fall kommerzielle oder kooperative Investitionsbanken, Mikrofinanzierungsgesellschaften und -institute, Investmentfonds, Investment-, Leasing-, Garantie- und Versicherungsgesellschaften, die in Entwicklungsländern ansässig sind und die Tätigkeiten und Investitionen lokaler Kleinst-, kleiner und mittlerer Unternehmen finanzieren,

    iii) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Entwicklungsländer, die folgende Kriterien erfüllen:

    a) Der Wert der Aktiva der KKMU übersteigt nicht 43 Millionen Euro.

    b) Der Umsatz der KKMU übersteigt nicht 50 Millionen Euro.

    Die Finanzierung von BIO beschränkt sich auf maximal 50 Prozent der Unterstützungskosten.

    Der Betrag des Zuschusses darf hunderttausend Euro pro Projekt nicht übersteigen.

    Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die Bedingungen, unter denen der Zuschuss erstattet werden muss, wenn die Begünstigten säumig bleiben, und die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO. BIO rechtfertigt die Verwendung dieser Zuschüsse, indem sie dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister einen jährlichen Bericht übermittelt, in dem folgende Angaben aufgenommen sind:

    - eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten,

    - eine finanzielle Bilanz,

    - eine Bewertung der erzielten Ergebnisse,

    - eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags.

    Art. 6 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Für Interventionen von BIO (Gesellschaftsgründung, Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Zuschüsse) kommen Investmentgesellschaften, Investmentfonds und Unternehmen nicht in Frage:

    - die in einem Staat ansässig sind, der in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe a) oder b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist,

    - die in einem Staat ansässig sind, der nicht derjenige ist, in dem der Endbegünstigte der BIO-Intervention seinen Sitz hat und der auf der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.

    Art. 7 - Artikel 3 § 2 Absatz...

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