3 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 1992 déterminant les informations mentionnées dans les registres de la population et dans le registre des étrangers, afin d'enregistrer de nouvelles informations relatives au tuteur d'un mineur étranger non accompagné. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juillet 2019 modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 1992 déterminant les informations mentionnées dans les registres de la population et dans le registre des étrangers, afin d'enregistrer de nouvelles informations relatives au tuteur d'un mineur étranger non accompagné (Moniteur belge du 14 février 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST INNERES

  1. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen im Hinblick auf die Registrierung neuer Informationen über den Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    um die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern in allen Rechtshandlungen und in den sie betreffenden Verfahren zu gewährleisten, gleichgültig, ob sie Asylsuchende sind oder nicht, wird durch Artikel 479 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz ein Vormundschaftsdienst eingerichtet, der mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Ausländer beauftragt ist.

    Dieser Dienst bestellt einen Vormund oder bei äußerster Dringlichkeit einen vorläufigen Vormund, wenn die Bedingungen, um als unbegleiteter Minderjähriger angesehen zu werden, noch nicht festgelegt worden sind.

    Es ist unerlässlich, dass die Kontaktinformationen des Vormunds beziehungsweise vorläufigen Vormunds den verschiedenen öffentlichen Einrichtungen, die für den unbegleiteten Minderjährigen zuständig sind, bekannt sind.

    Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät vorgelegt wird, wird folglich bezweckt, die Liste der derzeit bereits in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister registrierten Daten durch eine neue Angabe in Bezug auf die Kontaktinformationen des Vormunds beziehungsweise vorläufigen Vormunds zu ergänzen.

    Insbesondere wird Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 "zur Festlegung der in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister angegebenen Informationen" durch eine neue Information ergänzt, nämlich den Namen, die Vornamen und die Nationalregisternummer der Vormunde beziehungsweise vorläufigen Vormunde unbegleiteter minderjähriger...

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