3 AOUT 2016. - Loi-programme (II). - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi-programme (II) du 3 août 2016 (Moniteur belge du 16 août 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. AUGUST 2016 - Programmgesetz (II)

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Finanzen

    KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter

    Art. 2 - Artikel 286 § 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass die Zulassung von Anteilen an einem institutionellen AOGA mit fixer Anzahl Anteile zum Handel an einem MTF wie in Artikel 3 Nr. 37 bestimmt oder einem geregelten Markt wie in Artikel 3 Nr. 38 bestimmt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, einschränken oder verbieten.

    Art. 3 - Artikel 288 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass erlauben, dass institutionelle Investmentgesellschaften mit fixer Anzahl Anteile in anderen Gesellschaftsformen errichtet werden.

    Art. 4 - Artikel 289 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 289 - § 1 - Institutionelle AOGA, für die der König von der in Artikel 183 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, werden in ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen geführtes Verzeichnis eingetragen.

    Der König legt unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die die institutionellen AOGA optiert haben, auf Stellungnahme der FSMA und nach offener Konsultation durch Erlass Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Eintragung fest, denen in den Artikeln 283 und 286 erwähnte institutionelle AOGA genügen müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 290/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 290/1 - Der König legt auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass Regeln fest, gemäß denen institutionelle AOGA mit variabler und fixer Anzahl Anteile ihre Buchhaltung führen, die Bewertung des Inventars vornehmen und den Jahresabschluss erstellen und veröffentlichen. Was Investmentgesellschaften betrifft, kann der König von Artikel 105 des Gesellschaftsgesetzbuches abweichen und die in Ausführung von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln und - unter den Bedingungen von Artikel 122 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches - die in Ausführung von Artikel 92 des Gesellschaftsgesetzbuches erlassenen Regeln anpassen, abändern und ergänzen.

    KAPITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen über beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und spezialisierte Immobilieninvestmentfonds

    Abschnitt 1 - Einkommensteuer

    Art. 6 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    h) Investmentgesellschaften mit fixem Kapital für Immobilien: Investmentgesellschaften mit fixem Kapital wie in den Artikeln 195 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Anlagen in der in Artikel 183 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes erwähnten Kategorie...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT