3 AOUT 2016. - Loi portant des dispositions fiscales urgentes. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 portant des dispositions fiscales urgentes (Moniteur belge du 11 août 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. AUGUST 2016 - Gesetz zur Festlegung dringender steuerrechtlicher Bestimmungen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Tate & Lyle

    Art. 2 - Artikel 269/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Dividenden belgischer Herkunft," und den Wörtern "die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft bezieht," die Wörter "die nicht von einer Gesellschaft, die in den Anwendungsbereich von Artikel 203 fällt, gewährt oder zuerkannt werden und " eingefügt und werden die Wörter "und in dem Maße, wie der gemäß den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden kann," und die Wörter ", der auf den Teil der entsprechenden Dividenden angewandt wird," aufgehoben.

    2. In § 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird zwischen den Wörtern "in einem" und den Wörtern "Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" das Wort "anderen" eingefügt.

    3. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      - der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegen, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird.

    4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      Absatz 1 ist nur in dem Maße anwendbar, wie der gemäß den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der in Absatz 2 erwähnten begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden kann.

    5. In § 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "1/1. dass der Empfänger der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu seinen Gunsten angewandt wird,".

    6. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem...

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