3 AOUT 2012. - Arrêté royal relatif aux conditions sanitaires pour la production, la collecte, le stockage, la mise en place, le commerce national, les échanges intracommunautaires et l'importation d'embryons d'animaux domestiques de l'espèce bovine. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 3 août 2012 relatif aux conditions sanitaires pour la production, la collecte, le stockage, la mise en place, le commerce national, les échanges intracommunautaires et l'importation d'embryons d'animaux domestiques de l'espèce bovine (Moniteur belge du 27 août 2012), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 24 juin 2013 modifiant l'arrêté royal du 3 août 2012 relatif aux conditions sanitaires pour la production, la collecte, le stockage, la mise en place, le commerce national, les échanges intracommunautaires et l'importation d'embryons d'animaux domestiques de l'espèce bovine (Moniteur belge du 9 juillet 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. AUGUST 2012 - Königlicher Erlass über die Tiergesundheitsbedingungen für die Erzeugung, die Entnahme, die Lagerung, die Implantation und die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern sowie den nationalen Handel und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern um.

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Embryo: frühes Entwicklungsstadium eines Hausrindes, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann,

    2. Spendertier: weibliches Rind, dem Embryonen, Eizellen durch Punktion oder Ovarien entnommen werden, oder männliches Rind, das zwecks Befruchtung im Hinblick auf die Erzeugung von Embryonen im Natursprung oder in der künstlichen Besamung eingesetzt worden ist,

    3. Spendertierpartie: weibliche Tiere, die zum selben Zeitpunkt im selben Schlachthof geschlachtet worden sind und denen nach der Schlachtung Ovarien und anderes Gewebe entnommen worden sind,

    4. Empfängertier: weibliches Rind, dem ein Embryo implantiert worden ist,

    5. verantwortlicher Halter: Halter, der zeitweilig oder ständig, einschließlich während des Transports oder in einer Sammelstelle, die Aufsicht und Verwaltung über die Rinder ausübt,

    6. Embryo-Entnahmeeinheit: amtlich zugelassene Gruppe von Technikern oder Einrichtung, die unter Aufsicht eines verantwortlichen Tierarztes steht und die die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen gemäß den in Anlage I Kapitel B festgelegten Bedingungen vornehmen kann,

    7. Embryo-Erzeugungseinheit: für die In-vitro-Befruchtung gemäß den in Anlage I Kapitel B festgelegten Bedingungen amtlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit,

    8. verantwortlicher Tierarzt: für die laufende Überwachung der Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit gemäß den in Anlage I aufgeführten Bedingungen zuständiger Tierarzt,

    9. Sendung Eizellen: Eizellenmenge, die aus einer Entnahme und von demselben Spendertier stammt oder nach Punktion der Ovarien eines Spendertiers gewonnen worden ist,

    10. Sendung Embryonen: Embryonenmenge, die aus einer Entnahme und von demselben Spendertier stammt und gegebenenfalls von einer einzigen Gesundheitsbescheinigung erfasst wird,

    11. Spülflüssigkeit: alle Flüssigkeiten, die zum Ausspülen der Embryonen ein und desselben Spendertiers verwendet werden,

    12. Waschflüssigkeit: alle Flüssigkeiten, die zum Waschen der Eizellen oder Embryonen ein und desselben Spendertiers verwendet werden,

    13. Aufbereitung von Embryonen: Untersuchung, Waschen und Behandlung der Embryonen, Verpackung der Embryonen in einem einzelnen gekennzeichneten sterilen Behältnis und gegebenenfalls Einfrieren,

    14. Inverkehrbringung von Embryonen: Embryonen für den nationalen Handel oder den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmen,

    15. Entnahmeland: Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Embryonen erzeugt, entnommen, aufbereitet und gegebenenfalls gelagert werden und von dem aus sie nach Belgien versendet werden,

    16. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie,

    17. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

    18. PKE: zuständige Kontrolleinheit der Agentur,

    19. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,

    20. Minister: für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständiger Minister.

      Art. 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Embryonen, die durch Zellkerntransplantation entstanden sind.

      KAPITEL 2 - Erzeugung, Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und Inverkehrbringung von Embryonen

      Art. 4 - § 1 - Embryonen werden nur erzeugt, aufbereitet, gelagert und in den Verkehr gebracht, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

    21. Sie müssen durch künstliche Besamung oder In-vitro-Befruchtung mit Samen von einem Spendertier einer Besamungsstation oder eines Samendepots entstanden sein, die beziehungsweise das gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit zugelassen wurde.

    22. Sie müssen Hausrindern entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand den Bestimmungen von Anlage II entspricht.

    23. Sie müssen durch eine zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit oder eine Embryo-Erzeugungseinheit entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein.

    24. Sie müssen durch die Embryo-Entnahmeeinheit gemäß Anlage I Kapitel B entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein.

    25. Beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr müssen sie während des Transports in den Bestimmungsmitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 7 § 1 Buchstabe d) und § 2 begleitet sein.

      § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Buchstabe a) ist für die besonderen Rassen, die von der für die Erhaltung tiergenetischer Ressourcen zuständigen Behörde bestimmt werden, die Inverkehrbringung von Embryonen erlaubt, die durch den natürlichen Sprung von Bullen entstanden sind, deren Gesundheitszustand den Bestimmungen von Anlage II zum Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Aufbereitung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit entspricht.

      § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 Buchstabe a) können Embryonen, die von den in § 1 Buchstabe b) erwähnten Spendertieren gewonnen werden, im Natursprung entstanden sein, sofern diese Embryonen ausschließlich dazu bestimmt sind, den weiblichen Tieren des Bestands des verantwortlichen Halters des männlichen Spendertiers implantiert zu werden.

      Art. 5 - § 1 - Um eine Zulassung für die Erzeugung, Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und Inverkehrbringung von Embryonen, die für den nationalen Handel oder den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt sind, zu erhalten und zu behalten, muss eine in Artikel 4 § 1 Buchstabe c) erwähnte Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit folgende Bedingungen erfüllen:

    26. über eine Infrastruktur und Ausrüstung verfügen, die die in Anlage I Kapitel A festgelegten Anforderungen erfüllen,

    27. eine schriftliche Vereinbarung mit dem verantwortlichen Tierarzt haben, in der der verantwortliche Tierarzt erklärt, dass er die Verantwortung für diese Embryo-Entnahmeeinheit beziehungsweise Embryo-Erzeugungseinheit übernimmt,

    28. die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen hinsichtlich der Betreibung gemäß den Bestimmungen von Anlage I Kapitel A erfüllen,

    29. täglich Register führen, in denen die Verrichtungen gemäß den in Artikel 6 festgelegten Anweisungen festgehalten werden,

    30. den Anweisungen der Agentur Folge leisten.

      Jede größere organisationsmäßige Veränderung der Embryo-Entnahmeeinheit beziehungsweise Embryo-Erzeugungseinheit ist der Agentur mitzuteilen.

      Über die Zulassung der Einheit ist erneut zu entscheiden, wenn der verantwortliche Tierarzt der Einheit abgelöst wird oder wenn es in der Organisation, den Laboratorien oder den Ausrüstungen der Einheit größere Veränderungen gibt.

      § 2 - Die Erzeugung, Aufbereitung, Lagerung und Inverkehrbringung von Embryonen wird nur von Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten vorgenommen, die von der Agentur gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen zugelassen sind oder die von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 zugelassen sind.

      § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 2 ist es auch erlaubt, gefrorene Embryonen in Besamungsstationen oder Samendepots zu lagern, die gemäß dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zugelassen sind, sofern die in Anlage I Kapitel I Ziffer I.1 Absatz 2 Punkt...

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