29 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à la continuité du service de transport ferroviaire de personnes en cas de grève. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 novembre 2017 relative à la continuité du service de transport ferroviaire de personnes en cas de grève (Moniteur belge du 17 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik

29. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Kontinuität des Dienstes in Sachen Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen

Art. 2 - In Buch 2 Titel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 114/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 114/2 - Bei Streiks, die im Rahmen des Verfahrens der Ankündigung und Konzertierung anlässlich sozialer Konflikte gemäß dem Gewerkschaftsstatut der belgischen Eisenbahnen eingeleitet werden, wird eine Mindestfrist von acht Werktagen zwischen Hinterlegung der Streikankündigung und Beginn des Streiks eingehalten."

Art. 3 - In Buch 2 Titel 3 desselben Gesetzes wird ein Kapitel 11/1 mit der Überschrift "Kontinuität des Dienstes in Sachen Personenbeförderung im Schienenverkehr bei Streik" eingefügt.

Art. 4 - In Kapitel 11/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 153/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 153/1 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Streiks, die gemäß Artikel 114/2 des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden.

§ 2 - Die Direktionsausschüsse von Infrabel und der NGBE bestimmen nach Absprache mit dem in Artikel 123 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Lenkungsausschuss und nach dessen Stellungnahme, welche Kategorien operativer Berufe sie als wesentlich erachten, um den Nutzern im Streikfall ein angepasstes Beförderungsangebot bereitzustellen.

Der Lenkungsausschuss muss seine Stellungnahme binnen dreißig Kalendertagen, nachdem er von den Direktionsausschüssen von Infrabel und der NGBE gemeinsam befasst worden ist, abgeben.

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