29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 7 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:

    "11. "Betreibern": Personen, die verpflichtet sind, eine Meldung gemäß Artikel 9 einzureichen,".

  2. Anstelle von Nr. 74, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, wird eine Nr. 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "74. "erfolglosen Anrufversuchen": Telefonanrufe, bei denen die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, die aber unbeantwortet geblieben sind, oder bei denen das Netzwerkmanagement eingegriffen hat,".

    Art. 3 - Artikel 125 § 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

    Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 126, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 84/2015 des Verfassungsgerichtshofes, ein Artikel 126 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 126 - § 1 - Unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten speichern öffentliche Anbieter von Telefon-, Internetzugangs-, Internet-E-Mail- und Internet-Telefonie-Diensten, Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Betreiber einer der beiden Dienste auf Vorrat in § 3 erwähnte Daten, die bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden.

    Vorliegender Artikel bezieht sich nicht auf den Inhalt der Kommunikationen.

    Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in § 3 erwähnten Daten gilt ebenfalls für erfolglose Anrufversuche, sofern diese Daten bei der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste:

    1. von Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, wenn es sich um Telefoniedaten handelt, oder

    2. von diesen Anbietern protokolliert werden, wenn es sich um Internetdaten handelt.

    § 2 - Nur folgende Behörden dürfen auf einfaches Verlangen von den in § 1 Absatz 1 erwähnten Anbietern und Betreibern Daten erhalten, die aufgrund des vorliegenden Artikels für folgende Zwecke und gemäß den nachstehend aufgezählten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden:

    1. Gerichtsbehörden im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen, zur Ausführung von Maßnahmen, die in den Artikeln 46bis und 88bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind, und unter den durch diese Artikel festgelegten Bedingungen,

    2. Nachrichten- und Sicherheitsdienste zur Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufträgen unter Einsatz der in den Artikeln 16/2, 18/7 und 18/8 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Methoden zur Datensammlung und gemäß den in vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen,

    3. Gerichtspolizeioffiziere des Instituts im Hinblick auf Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die Artikel 114, 124 und vorliegenden Artikel,

    4. Hilfsdienste, die Hilfe vor Ort anbieten, wenn sie nach einem Notruf vom betreffenden Anbieter oder Betreiber mit Hilfe der in Artikel 107 § 2 Absatz 3 erwähnten Datenbank nicht die Identifizierungsdaten des Anrufers oder unvollständige oder fehlerhafte Daten erhalten. Nur die Identifizierungsdaten des Anrufers dürfen...

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