29 JUIN 2014. - Loi modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 juin 2014 modifiant la loi du 22 juillet 1985 sur la responsabilité civile dans le domaine de l'énergie nucléaire (Moniteur belge du 18 juillet 2014, err. du 12 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

29. JUNI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über

die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985

über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt ersetzt:

"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

1. "Pariser Übereinkommen": das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004,

2. "Zusatzübereinkommen": das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004,

3. "Minister": der für Nuklearversicherungen zuständige Minister,

4. den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernanlage", "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe."

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

"Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf nukleare Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage haftet, sofern die nuklearen Schäden eintreten im Hoheitsgebiet oder in den nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen der folgenden Staaten oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Absatzes genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das in den folgenden Staaten registriert ist:

1. eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens,

2. ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt,

3. ein sonstiger Nichtvertragsstaat, in dem zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz (a) Unterabsatz iv) des Pariser Übereinkommens entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten.

Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nukleare Schäden ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage haftet, und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet von Staaten entstehen, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannt sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee als Teil des...

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