28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Ausführung der Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Änderung des Mittels zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die Artikel 14526/1 und 14527 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts (Belgisches Staatsblatt vom 30. März 2018, 2. Ausgabe, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. November 2018 und 20. August 2019) auszuführen.

Durch Artikel 14526/1 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden, eingeführt worden.

Einige Bedingungen müssen erfüllt sein und durch Artikel 14526/1 § 3 wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis erbracht werden muss, dass die Minderwerte tatsächlich den vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Durch Artikel 14527 des EStGB 92 ist eine neue Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen eingeführt worden.

Durch Artikel 14527 § 5 des EStGB 92 wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, wie der Nachweis, der im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung erforderlich ist, erbracht werden muss.

Die Möglichkeit wird ebenfalls dazu genutzt, das Mittel zur Übermittlung bestimmter Informationen an den FÖD Finanzen zu ändern. Von nun an müssen die Karten in Bezug auf die Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von startenden Unternehmen (Artikel 14526 des EStGB 92), die Steuerbefreiung für Zinsen von Darlehen zugunsten von startenden Unternehmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 13 des EStGB 92) und die Steuerermäßigung für Pensionssparen (Artikel 1458 des EStGB 92) dem Fiskus ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Diese Übermittlungsart wird ebenfalls auf die neuen Steuerermäßigungen in Bezug auf Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden (Artikel 14526/1 des EStGB 92), und für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von expandierenden Unternehmen (Artikel 14527 des EStGB 92) angewandt werden.

Allen Bemerkungen des Staatsrates (Gutachten Nr. 66.158/3 vom 11. Juni 2019) ist Rechnung getragen worden.

Steuerermäßigung für Minderwerte, die bei Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gebucht werden

Durch Artikel 4 wird ein neuer Artikel 6312/2 in den Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92)...

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