28 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, 19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du code. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 28 juin 2019 modifiant les arrêtés royaux nos 4, 10, 19, 51 et 54 en matière de taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le dépôt par voie électronique des déclarations de commencement, de changement et de cessation d'activité, le régime de la franchise de taxe, portant des adaptations techniques relatives à la législation communautaire et nationale et abrogeant l'arrêté royal n° 47, du 25 février 1996, relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du code (Moniteur belge du 12 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4, 10, 19, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und der Steuerbefreiungsregelung, zur Festlegung technischer Anpassungen in Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und zur Aufhebung des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, den Königlichen Erlass Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie den Königlichen Erlass Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Regelung der Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten von Kleinunternehmen abzuändern. Mit dem Entwurf wird ebenfalls die Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4, 51 und 54 in Bezug auf die Mehrwertsteuer bezweckt. Diese Abänderungen betreffen technische Anpassungen in Bezug auf die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. Schließlich wird durch den Entwurf der Königliche Erlass Nr. 47 vom 25. Februar 1996 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer aufgehoben.

KAPITEL 1 - Elektronische Einreichung von Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung

Aufgrund von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vom 29. Dezember 1992 über die Modalitäten für die Ausübung der in den Artikeln 15 § 2 Absatz 3 und 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Optionen, über Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung und über vorhergehende Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend "Königlicher Erlass Nr. 10") müssen Personen mit Ausnahme der in Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Personen, bevor sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, durch die sie die Eigenschaft eines Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten, eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung einreichen.

Diese in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches (nachstehend "Gesetzbuch") erwähnte Erklärung ist auch unter der Bezeichnung "Formular 604A" bekannt.

In dieser Bestimmung ist für diese Mehrwertsteuerpflichtigen ebenfalls die Verpflichtung vorgesehen, jede im Rahmen dieser Tätigkeit eingetretene Änderung zu melden beziehungsweise eine Erklärung in Bezug auf die Beendigung dieser Tätigkeit einzureichen. Diese Erklärungen sind in den Artikeln 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. 10 erwähnt und werden anhand des "Formulars 604B" beziehungsweise des "Formulars 604C" eingereicht, damit dem zuständigen Dienst jede Änderung der Identifizierungsdaten (Änderung des Gesellschaftsnamens, des Wohn- oder Gesellschaftssitzes, der Rechtsform, der Tätigkeit usw.) sowie die Tätigkeitsbeendigung mitgeteilt werden kann.

Seit vielen Jahren müssen eine Reihe von Unterlagen auf der Grundlage der dem König durch Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches zuerkannten Ermächtigung elektronisch eingereicht werden. Dies gilt insbesondere für die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnte periodische Mehrwertsteuererklärung, die in Artikel 53quinquies des Gesetzbuches erwähnte jährliche Liste der mehrwertsteuerpflichtigen Kunden und die in Artikel 53sexies des Gesetzbuches erwähnte Liste der innergemeinschaftlichen Umsätze.

In Artikel 53octies § 2 des Gesetzbuches ist seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 29. November 2017 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Dezember 2017, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. August 2018) vorgesehen, dass der König unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen gestatten oder auch vorschreiben kann, dass die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches erwähnten Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung anhand eines Verfahrens eingereicht werden, bei dem Informatik- und Telematiktechniken angewandt werden.

Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird somit durch Artikel 4 des Entwurfs ersetzt, durch den in § 1 die Verpflichtung vorgesehen wird, Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel und -beendigung elektronisch einzureichen.

Im neuen Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 ist eine Ausnahme zu diesem Grundsatz für Steuerpflichtige vorgesehen, die nachweisen können, dass sie selbst oder die Person, die zur Einreichung der betreffenden Erklärungen ermächtigt ist, nicht über die notwendigen computergestützten Mittel verfügen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es handelt sich um dieselbe Ausnahme wie die, die im Bereich periodische Mehrwertsteuererklärungen in Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgesehen ist.

Der Begriff "elektronisch" betrifft die Einreichung über eine elektronische Anwendung, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt wird, und, auf der Grundlage von Artikel 7bis des Königlichen Erlasses Nr. 10, die elektronische Versendung der in den Artikeln 1 bis 3 desselben Erlasses erwähnten Daten über einen vom FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zugelassenen einzigen Unternehmensschalter.

Aufgrund des neuen Artikels 6 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses ist der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter mit der Ausführung dieser Bestimmung beauftragt. Er legt insbesondere das Muster der Formulare, die als Erklärungen über Tätigkeitsaufnahme, -wechsel oder -beendigung gelten, und die Modalitäten und Bedingungen für die Einreichung dieser Formulare in elektronischer Form oder in Papierform (aufgrund der in Artikel 6 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 10 vorgesehenen Toleranz) fest.

Im neuen Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 10 wird in § 2 die Verpflichtung teilweise wieder aufgenommen, die im heutigen Artikel 6 dieses Erlasses vorgesehen ist, aufgrund dessen die in den Artikeln 4 und 5 desselben Erlasses erwähnten...

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