28. FEBRUAR 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Artikels 4bis des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, was die Anerkennung der Nebenprodukte betrifft

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 4bis, eingefügt durch das Dekret vom 10. Mai 2012 und abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018;

Aufgrund der am 21. September 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 20. Oktober 2016 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 28. August 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 61.886/2/V;

In Erwägung der am 25. November 2016 und am 27. Januar 2017 abgegebenen Stellungnahmen der Kommission für Abfälle;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

KAPITEL I - Gegenstand, Definitionen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 - In diesem Erlass werden die Verfahrensmodalitäten bestimmt, nach denen ein Stoff oder ein Gegenstand als Nebenprodukt anerkannt wird.

Art. 2 - Im Sinne vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret: das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;

  3. Betreiber: der Betreiber einer Anlage oder Tätigkeit, die aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung oder des Dekrets vom 20. Juli 2016 zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung oder einer gleichwertigen Gesetzgebung einer anderen Region oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingestuft oder zugelassen ist.

    Art. 3 - Für die Stoffe und Gegenstände, die mit den von der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 5 § 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien festgelegten Bedingungen und Kriterien übereinstimmen, ist kein Beschluss zur Anerkennung der Eigenschaft als Nebenprodukt erforderlich.

    KAPITEL II - Anerkennung der Eigenschaft als Nebenprodukt

    Art. 4 - Jeder Betreiber kann beantragen, dass für einen von ihm erzeugten Stoff oder Gegenstand die Bezeichnung "Nebenprodukt" auf dem Gebiet der Wallonischen Region gemäß der Definition nach Artikel 4bis Absatz 1 des Dekrets eingeführt wird.

    Der Antrag kann von mehreren Betreibern gemeinsam, einer Unternehmensgruppe oder einem Unternehmensverband, die bzw. der zugunsten ihrer bzw. seiner Mitglieder handelt, eingereicht werden.

    Art. 5 - § 1. Der Antrag auf Anerkennung der Eigenschaft als Nebenprodukt wird der Verwaltung in zwei Exemplaren per Einschreiben gegen Empfangsbescheinigung zugesandt oder gegen Abgabebescheinigung ausgehändigt. Eine Kopie des Antrags auf Datenträger wird beigefügt.

    § 2. Der Antrag enthält folgende Informationen:

  4. die Identifikationsdaten des oder der Antragsteller und, falls der Antrag von einer Unternehmensgruppe oder einem Unternehmensverband eingereicht wird, der Unternehmensgruppe oder des Unternehmensverbands:

    1. wenn der Antragsteller oder das Mitglied eine natürliche Person ist: die Eintragungsnummer bei der zentralen Datenbank der Unternehmen oder jede gleichwertige Nummer, Name und Vorname, Anschrift, Geburtsort und -datum, Telefonnummer und eventuell Faxnummer und E-Mail-Adresse;

    2. wenn der Antragsteller oder das Mitglied eine juristische Person ist: die Eintragungsnummer bei der zentralen Datenbank der Unternehmen oder jede gleichwertige Nummer, Firmenname, Rechtsform, Anschrift des Gesellschafts- und Betriebssitzes, Name und Kontaktanschrift der Verantwortlichen des Betriebssitzes, ihre Telefonnummer und eventuell ihre Faxnummer und E-Mail-Adresse;

    3. wenn der Antrag von einer Unternehmensgruppe oder einem Unternehmensverband eingereicht wird: den Zusammenhang der Mitglieder mit dem in Ziffer 2 erwähnten Stoff oder Gegenstand;

  5. die Identifizierung des Stoffes oder Gegenstands: gängige Bezeichnung, Jahresmenge;

  6. einen Vermerk, in dem nachgewiesen wird, dass der Stoff oder Gegenstand den gesamten, in Artikel 4bis § 1 des Dekrets angegebenen Bedingungen genügt, und der Folgendes beinhaltet:

    1. einen Überblick über das Produktionsverfahren mit der Beschreibung der verwendeten Eingangsströme und der Phasen, die zum Nebenprodukt führen;

    2. gegebenenfalls einen Probenahme- und Analysebericht über für den Stoff oder Gegenstand repräsentative Probenahmen, der von einem gemäß der Norm ISO-17025 akkreditierten Laboratorium oder von einem gemäß dem Dekret oder den Bestimmungen des Buches 1 des Umweltgesetzbuches zugelassenen Laboratorium erstellt wird. Die Anzahl der Proben und der Analysen hängt vom erwarteten Mischungsverhältnis der Zusammensetzung ab. In dem Bericht werden die getroffenen Entscheidungen begründet;

  7. die Kriterien, nach denen die Einhaltung dieser Bedingungen überprüft werden kann;

  8. den Nachweis für die Einzahlung eines Betrags von 500 Euro auf das von der Verwaltung bestimmte Bankkonto pro betroffene natürliche oder juristische Person für die Deckung der Untersuchungskosten der Akte;

  9. eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung, in der bestätigt wird, dass die übermittelten Angaben richtig und vollständig sind, und in der das Datum, der Vorname und Nachname sowie die Funktion des Unterzeichners angegeben werden.

    § 3. Wenn der Antrag Informationen enthält, die der Antragsteller als vertraulich oder in Zusammenhang mit dem Fabrikationsgeheimnis erachtet, werden die betreffenden Informationselemente unbeschadet der Bestimmungen bezüglich des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen in einem versiegelten Umschlag aufbewahrt und mit dem Vermerk "vertraulich" versehen.

    Art. 6 - Innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Eingang des Antrags bestätigt die Verwaltung dessen Erhalt, überprüft, ob dieser die in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Angaben und Dokumente enthält und übermittelt per Einschreiben ihren Beschluss über dessen Vollständigkeit und Zulässigkeit.

    Falls der...

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