28. FEBRUAR 2019 - Dekret über die Kontrolle der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften in Bezug auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und die wissenschaftliche Forschung sowie über die Einführung von administrativen Geldbußen bei Verstößen gegen diese Gesetzes- und Verordnungsvorschriften (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I. - Allgemeines

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse gelten die folgenden Definitionen:

  1. Verwaltung: der (die) von der Regierung bestimmte(n) Dienst(e);

  2. Inspektoren: die von der Regierung bestimmten Beamten;

  3. Arbeitnehmer: die Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen, und diejenigen, die ihnen gleichgestellt sind, einschließlich:

    1. der Personen, die anders als kraft eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen, oder die Arbeitsleistungen unter ähnlichen Bedingungen als denjenigen eines Arbeitsvertrags erbringen;

    2. der Personen, die nicht unter der Autorität einer anderen Person arbeiten, jedoch ganz oder teilweise den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Lohnempfänger unterliegen;

    3. der in Artikel 1 Ziffer 4 des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung oder Zulassung der Arbeitsvermittlungsagenturen genannten Personen;

    4. der Arbeitnehmer, die in Übereinstimmung mit den Normen betreffend die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern Gegenstand einer zeitweiligen konzerninternen Entsendung sind;

    5. der ausländischen Selbständigen, die kraft der Gesetze oder Verordnungen über eine Genehmigung verfügen müssen, um eine selbständige Berufstätigkeit auszuüben;

  4. Anspruchsberechtigte: Personen, Berechtigte oder Leistungsberechtigte, die auf die durch die in Artikel 3 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsvorschriften gewährten Leistungen Anspruch haben, und diejenigen, die sie beantragt haben;

  5. Arbeitgeber: die natürlichen Personen, die juristischen Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts oder die nichtrechtsfähigen Vereinigungen, die die unter Ziffer 3 genannten Personen beschäftigen, oder die Personen, die in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Gesetzen bestimmt sind, Arbeitgebern gleichgestellt werden, einschließlich:

    1. der natürlichen oder juristischen Personen, die Leiharbeitsdienstleistungen erbringen, die ein Outplacement-Büro, ein Anwerbungs- oder ein Auswahlbüro oder eine Stelle für unentgeltliche Arbeitsvermittlung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften in Bezug auf den Betrieb von Arbeitsvermittlungsstellen betreiben;

    2. der Benutzer, d.h. der natürlichen oder juristischen Personen, die die von einer Arbeitsvermittlungsstelle erbrachten Dienstleistungen beanspruchen, oder die Aufgaben der Arbeitnehmer bestimmen, oder deren Ausführung überwachen;

    3. der Zuschussberechtigten, d.h. der natürlichen oder juristischen Personen, die Zuschüsse in Sachen Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung von der Wallonischen Region oder von juristischen Personen, die von Letzterer direkt oder indirekt subventioniert werden, beantragen, oder erhalten haben, einschließlich jeglicher rückforderbarer Geldvorschüsse, die von der Wallonischen Region mit oder ohne Zinsen gewährt werden;

    4. der Inhaber einer Zulassung, d.h. der natürlichen oder juristischen Personen, die eine Zulassung von der Wallonischen Region oder einer direkt oder indirekt von Letzterer subventionierten juristischen Person im Bereich der Wirtschafts- oder Beschäftigungspolitik oder der wissenschaftlichen Forschung beantragen, oder erhalten haben;

    5. im Rahmen einer zeitweiligen konzerninternen Entsendung, der in dem französischen Sprachgebiet niedergelassenen Körperschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welche die von dieser Entsendung betroffene Person zeitweilig entsendet wird;

  6. Sozialdaten: die zur Anwendung der in Artikel 3 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsvorschriften erforderlichen Daten;

  7. personenbezogene Sozialdaten: alle Sozialdaten, die eine natürliche Person betreffen, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann;

  8. öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit: die öffentlichen Einrichtungen und Regierungsdienste, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beauftragt sind;

  9. mitwirkende Einrichtungen für soziale Sicherheit: die privatrechtlichen Einrichtungen, die anerkannt sind, um bei der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit mitzuwirken;

  10. Arbeitsstätten: alle Orte, wo Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Kontrolle durch die Inspektoren unterliegen, oder wo Personen beschäftigt sind, die den in Artikel 3 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsvorschriften unterliegen, und unter anderem Betriebe, Teile von Betrieben, Einrichtungen, Teile von Einrichtungen, Gebäude, Räumlichkeiten, innerhalb des Unternehmensgeländes befindliche Orte, Baustellen und Arbeiten außerhalb des Betriebs sowie die Orte, wo die Dokumente in Bezug auf die reglementierten Tätigkeiten aufbewahrt werden;

  11. Datenträger: alle Datenträger unter welcher Form auch immer, wie Bücher, Register, Unterlagen, numerische oder digitale Datenträger, Speicherplatten, Disks, Bänder, einschließlich derjenigen, die durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes andere elektronische Gerät zugänglich sind;

  12. sanktionierender Beamter: der von der Regierung bestimmte Beamte, der befugt ist, Beschlüsse in Sachen administrative Geldbußen im Sinne des vorliegenden Dekrets zu fassen;

  13. Zuwiderhandelnder: die natürliche oder juristische Person, der eine administrative Geldbuße gemäß Kapitel 9 auferlegt werden kann;

  14. betroffene Person: die in Artikel 4 Ziffer 1 der Verordnung 2016/679/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, genannte natürliche Person, die identifiziert ist oder identifiziert werden kann;

  15. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung 2016/679/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

    Art. 2 - Die Regierung bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Berechnung der Fristen und in Bezug auf die Übermittlung der Dokumente, Informationen und Daten im Rahmen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungsbestimmungen.

    Art. 3 - Die Inspektoren werden damit beauftragt, Verstöße gegen die Gesetzes- und Verordnungsvorschriften in Bezug auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und die wissenschaftliche Forschung im Sinne von Artikel 6 § 1 Ziffern VI und IX und Artikel 6bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen zu ermitteln und festzustellen, in denen festgelegt wird, dass diese Kontrolle gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets ausgeübt wird.

    KAPITEL II. - Befugnisse der Inspektoren

    Art. 4 - Unbeschadet des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid bei der Einsetzung der repräsentativen konstitutionellen Monarchie legen die Inspektoren den Eid vor dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Dienst gehört, oder vor seinem Beauftragten ab.

    Art. 5 - Die Inspektoren haben nicht die Eigenschaft als Gerichtspolizeioffizier.

    Bei der Ausübung ihres Amts können die Inspektoren den Beistand der föderalen Polizei, der lokalen Polizei oder sonstiger regionaler Dienste anfordern.

    Art. 6 - Bei der Ausübung ihrer Aufgaben verfügen die Inspektoren über die Legitimationsbescheinigung für ihr Amt, deren Muster von der Regierung festgelegt wird.

    Bei der Ausübung ihres Amts weisen sie ihre Legitimationsbescheinigung vor, und erklären den in diesem Rahmen angetroffenen Personen, in welcher Eigenschaft sie handeln.

    Art. 7 - § 1. Die Inspektoren dürfen bei der Ausübung ihres Auftrags zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Arbeitsstätten oder anderen Orte, die ihrer Kontrolle unterworfen sind oder von denen sie vernünftigerweise annehmen können, dass dort Personen beschäftigt sind, die den Bestimmungen der in Artikel 3 erwähnten Gesetzes- und Verordnungsvorschriften unterliegen, frei betreten.

    Bewohnte Räumlichkeiten dürfen die Inspektoren jedoch nur betreten:

  16. wenn sie sich dorthin begeben, um eine Straftat auf frischer Tat zu entdecken;

  17. auf Antrag oder mit der Zustimmung der Person, die das effektive Nutzungsrecht an den bewohnten Räumlichkeiten hat. Dieser Antrag oder diese Zustimmung muss schriftlich und vor der Haussuchung erfolgen;

  18. bei einem Anruf aus diesem Ort;

  19. bei Brand oder Überschwemmung;

  20. wenn sie über eine von einem Untersuchungsrichter ausgestellte Ermächtigung zur Haussuchung verfügen.

    § 2. Um die in Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 5 genannte Ermächtigung zur Haussuchung zu erhalten, richten die Inspektoren einen mit Gründen versehenen Antrag an den Untersuchungsrichter, der die folgenden Angaben umfasst:

  21. die Angaben in Bezug auf die Identifizierung der bewohnten Räumlichkeiten, die Gegenstand der Haussuchung sind;

  22. die Angaben in Bezug auf die Rechtsvorschriften, die Gegenstand ihrer Kontrolle sind, und für welche die Inspektoren der Meinung sind, dass sie eine Ermächtigung zur Haussuchung benötigen;

  23. gegebenenfalls die eventuellen Verstöße, die Gegenstand der Kontrolle sind;

  24. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen sich ergibt, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist.

    Die Inspektoren können eine Ermächtigung zur Haussuchung für den Zugang zu den bewohnten Räumlichkeiten nach 21 Uhr und vor 5 Uhr erhalten, vorausgesetzt, der Antrag an den Untersuchungsrichter wird mit besonderen Gründen versehen.

    § 3. Der Untersuchungsrichter entscheidet über den in Paragraf 2 genannten Antrag binnen einer Frist von höchstens achtundvierzig Stunden nach dem Eingang dieses Antrags.

    Die Entscheidung des Untersuchungsrichters wird mit Gründen, und im Falle einer Haussuchung nach einundzwanzig Uhr und vor fünf Uhr sogar mit besonderen Gründen versehen.

    Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

    Mit Ausnahme der Schriftstücke, aus denen die Identität des...

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