27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (I). - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (I) (Moniteur belge du 30 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs,

Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I)

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 3 § 1 erwähnten Maßnahmen ergreifen.

Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch nicht vor dem 1. März 2020.

Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden die Zuständigkeit, die Arbeitsweise und das Verfahren einschließlich der durch Gesetz vorgesehenen Fristen der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates und der Verwaltungsgerichte anzupassen, um das reibungslose Funktionieren dieser Instanzen und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege und die Durchführung ihrer anderen Aufträge gewährleisten zu können.

§ 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind.

In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße gegen diese Erlasse festgelegt werden.

Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden Straftaten geltende Strafmaß beinhalten.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse eingeführten...

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