27 MARS 2014. - Loi portant insertion du Livre XVIII 'Instruments de gestion de crise' dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique

Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mars 2014 portant insertion du Livre XVIII "Instruments de gestion de crise" dans le Code de droit économique et portant insertion des dispositions d'application de la loi propres au livre XVIII, dans le livre XV du Code de droit économique (Moniteur belge du 29 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

27. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XVIII "Maßnahmen zur Krisenbewältigung" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XVIII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch

Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XVIII mit folgendem Wortlaut eingefügt:

BUCH XVIII - MASSNAHMEN ZUR KRISENBEWÄLTIGUNG

TITEL 1 - Regelung in Krisenzeiten

Art. XVIII.1 - § 1 - Wenn außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise gefährden oder gefährden können, kann der Minister Angebot und Dienstleistung, Einfuhr, Produktion, Herstellung, Aufbereitung, Besitz, Verarbeitung, Gebrauch, Vertrieb, Kauf, Verkauf, Ausstellen, Vorführung, Anbieten zum Kauf, Lieferung und Beförderung von Produkten, die er bestimmt, verbieten, reglementieren oder kontrollieren.

Er kann die Ausübung dieser Tätigkeiten Personen oder Unternehmen vorbehalten, die er bestimmt, oder Niederlassungen schließen, deren Tätigkeit ihm unnötig oder schädlich erscheint.

Er darf die Bevorratung aller Personen oder Unternehmen, die einer aufgrund von Absatz 1 reglementierten und kontrollierten Tätigkeit nachgehen, herabsetzen oder aussetzen, wenn sie sich weigern, an sie gerichtete Anweisungen auszuführen, oder wenn sie aufgrund ihres Widerstands, ihrer Nachlässigkeit oder aus jedem anderen Grund das reibungslose Funktionieren der Wirtschaft ganz oder teilweise gefährden.

In den vorherigen Absätzen erwähnte Maßnahmen begrenzen sich auf unbedingt notwendige Maßnahmen, damit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch die außergewöhnlichen Umstände...

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