27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2017 zur Ausführung der Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

27. JANUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Modalitäten und Bedingungen des Verfahrens für die Zulassung von Produktionsgesellschaften und Vermittlern, die in Betracht kommen, und zur Bestimmung der in Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches erwähnten zuständigen Behörde des Föderalstaates

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, die Artikel 194ter/1 und 194ter/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92), die durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016 über die Steuerbefreiung für Einkünfte, die in ein Rahmenübereinkommen zur Produktion eines Bühnenwerks investiert werden, eingefügt worden sind, auszuführen, was die Modalitäten und Bedingungen des Zulassungsverfahrens betrifft.

Mit dem Erlass wird ebenfalls bezweckt, die zuständige Behörde des Föderalstaates zu bestimmen, die gemäß Artikel 194ter/2 desselben Gesetzbuches im Falle einer juristischen Person, die auf dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässig ist und in die Zuständigkeit der Föderalbehörde fällt, an die Stelle der "betreffenden Gemeinschaft" tritt.

In Betracht kommende Produktionsgesellschaften und Vermittler müssen, um in Anwendung von Artikel 194ter/1 des EStGB 92 Rahmenübereinkommen schließen zu können, vorab gemäß einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, dessen Modalitäten und Bedingungen Sie bestimmen.

Ziel des vorliegenden Erlasses ist es, diese Modalitäten und Bedingungen zu bestimmen.

Der Zulassungsantrag wird auf vereinfachte Weise eingereicht. Die Antragsteller reichen ihren Zulassungsantrag, der neben Auskünften in Bezug auf die Identität einige andere Auskünfte und Verpflichtungen wie in vorliegendem Erlass bestimmt enthält, vorzugsweise auf elektronischem Wege ein.

Ziel dieser Zulassungen ist es, neben der Tatsache, dass man bestimmte Informationen in Bezug auf einen Teil der Beteiligten der Rahmenübereinkommen erhält, die Möglichkeit zu schaffen, Produktionsgesellschaften oder Vermittlern, die im Rahmen der Anwendung dieser Tax-Shelter-Regelung das Gesetz nicht einhalten, die Zulassung zu entziehen.

In den Bestimmungen des Tax-Shelter-Gesetzes wird ausdrücklich auf das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten verwiesen.

Die Verpflichtung, im Rahmen der Anwendung der Tax-Shelter-Regelung das Gesetz einzuhalten, betrifft nicht nur das Tax-Shelter-Gesetz (Artikel 194ter bis 194ter/2 des EStGB 92) und das vorerwähnte Gesetz über das öffentliche Angebot. Sie betrifft auch alle anderen Gesetze im Bereich Steuerwesen, Finanzen und Wirtschaft und sonstige Gesetze in Anwendung dieser Regelung.

So wird beispielsweise in Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 1. März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der Buchprüfer bestimmt, dass externe Buchprüfer und/oder Steuerberater sich in keinster Weise Provisionen, Prämien oder sonstige Vorteile in Zusammenhang mit ihren Aufträgen zuerkennen dürfen oder solche erhalten dürfen. Die Nichteinhaltung dieses Artikels kann für den betreffenden Buchprüfer im Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnte Disziplinarstrafen zur Folge haben, während eine Produktionsgesellschaft beispielsweise, die diesem Buchprüfer für das Inkontaktbringen mit Kunden trotzdem eine Provision zahlt, ihrerseits ihre Zulassung verlieren könnte.

Zulassungen werden für unbestimmte Dauer erteilt, sofern sie nicht entzogen werden; in einem solchen Fall kann eine neue Zulassung nur für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.

Zulassungen, die im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "audiovisuelle Künste" erteilt werden, gelten nicht im Rahmen der Tax-Shelter-Regelung "Bühnenkünste" und umgekehrt. Ein und dieselbe Person kann jedoch eine Zulassung für beide Regelungen erhalten.

Dem Gutachten Nr. 60.696/3 des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT