27 FEVRIER 2013. - Arrêté royal fixant les mesures de contrôle à l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux vivants et les produits animaux. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 27 février 2013 fixant les mesures de contrôle à l'égard de certaines substances et de leurs résidus dans les animaux vivants et les produits animaux (Moniteur belge du 25 mars 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

27. FEBRUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 4 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. September 1997 über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. September 1997 zur Ausführung des Königlichen Erlasses über Maßnahmen in Sachen Vermarktung von Nutztieren in Bezug auf bestimmte pharmakologisch wirksame Stoffe oder Rückstände davon;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 29. Juni 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 20. Juni 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Juli 2012;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2012 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 14. September 2012;

Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.633/1 des Staatsrates vom 21. Januar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt folgende Richtlinien teilweise in belgisches Recht um:

1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG,

2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. vermarkten: in den Handel bringen, erwerben, anbieten, zum Kauf ausstellen, befördern, verkaufen, zum Verkauf anbieten, liefern, unentgeltlich oder gegen Entgelt abtreten, einführen, ausführen, als Transitgut befördern, schlachten oder zur Schlachtung anbieten,

2. Tiere: Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden,

3. tierische Erzeugnisse: Fleisch, Erzeugnisse der Aquakultur, Rohmilch, Milcherzeugnisse, Eier, Eiprodukte und Honig,

4. Betrieb: Einrichtung, Anlage oder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder versorgt werden,

5. Halter: natürliche oder juristische Person, die ständig oder zeitweilig für die Tiere verantwortlich ist,

6. nicht zugelassene Stoffe:

  1. Stoffe mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung,

  2. Stoffe, die in Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind,

  3. Stoffe, die nicht in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erwähnt sind, mit Ausnahme der Stoffe, die durch die Rechtsvorschriften über die für die Tierernährung bestimmten Zusatzstoffe zugelassen sind,

    7. Rückstände: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte handelt und um ihre Stoffwechselprodukte, die in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen verbleiben,

    8. zulässiger Grenzwert: in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Rückstandshöchstmenge, maximale Konzentration oder sonstige maximale Toleranz für Rückstände, die in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen zugelassen werden kann,

    9. Vorhandensein nicht zugelassener Stoffe: Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffs - in oder außerhalb eines Behältnisses oder einer Verpackung - in Futtermitteln, Trinkwasser, Arzneimittelvormischungen, Arzneifuttermitteln oder Arzneimitteln, nachgewiesen durch eine Analyse oder anhand der auf dem Behältnis beziehungsweise der Verpackung angegebenen Informationen,

    10. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung folgender Stoffe zu anderen als den in europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken beziehungsweise unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen:

  4. Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder

  5. Stoffe, die durch europäische Rechtsvorschriften zugelassen sind,

    11. Ferkel: Schweine von weniger als 25 kg,

    12. Kälber: weniger als 30 Tage alte Rinder, die für die Haltung in einem Kälbermastbetrieb bestimmt sind,

    13. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden altes Geflügel, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen daraus können jedoch gefüttert werden,

    14. für die Eiererzeugung bestimmte Junghenne: mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das für die Erzeugung von Konsumeiern aufgezogen wird, vor dem Legestadium,

    15. Schwellenwert: Konzentration an Rückständen, bei deren Überschreitung ein natürlicher Ursprung ausgeschlossen werden kann,

    16. wissenschaftliche Daten:

  6. Daten aus Versuchen unter kontrollierten Bedingungen, aus Messungen (durch Referenz- oder Forschungslabore) und aus Beobachtungen, die gemäß einer Standardmethode vorgenommen worden sind, die in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht worden sind oder vom Wissenschaftlichen Ausschuss für gültig erklärt und mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen konfrontiert worden sind,

  7. Daten, die verfügbar sind in wissenschaftlichen Gutachten von Beratungsorganen, die von den Behörden anerkannt oder geschaffen worden sind, und Daten, die über wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Behörden erhalten wurden,

    17. Agentur...

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