27 FEVRIER 2003. - Loi portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 février 2003 portant assentiment à la Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre, faite à Strasbourg le 25 janvier 1974 (Moniteur belge du 30 juillet 2003).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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27. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, abgeschlossen in Straßburg am 25. Januar 1974, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Februar 2003

ALBERT

Von Königs wegen:

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

L. MICHEL

Der Minister der Justiz

M. VERWILGHEN

Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:

Der Minister der Justiz

M. VERWILGHEN

ÜBERSETZUNG

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UNVERJÄHRBARKEIT VON VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT UND KRIEGSVERBRECHEN

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in Friedenszeiten zu schützen;

in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die schwersten Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eine ernsthafte Verletzung der Menschenwürde darstellen;

in dem Bemühen, daher sicherzustellen, dass die Bestrafung dieser Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch Vollstreckungsverjährung verhindert wird;

in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine gemeinsame Kriminalpolitik zu fördern, da es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen...

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