26 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 octobre 2015 modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives (Moniteur belge du 30 octobre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches

und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Abschnitt 1 - Abänderungen Buch I

Art. 2 - Kapitel 5 Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 36 wird wie folgt ersetzt:

"36. vertraglich gebundener Vermittler: Kreditvermittler, der für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung eines einzigen Kreditgebers handelt,".

2. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt:

"37. Kreditmakler: Kreditvermittler, der kein vertraglich gebundener Vermittler, Vermittlungsvertreter oder nebenberuflicher Vertreter ist und seine Vermittlungstätigkeiten außerhalb jeglichen Alleinvertretervertrags oder jeglicher anderen rechtlichen Verpflichtung ausübt, die ihn dazu verpflichten würden, die Gesamtheit oder einen bestimmten Teil seiner Produktion bei einem oder mehreren Kreditgebern zu platzieren,".

3. In Nummer 69 werden die Wörter "Artikel VII.127" durch die Wörter "Artikel VII.148" ersetzt.

4. In Nummer 71 werden die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.

5. Nummer 74 wird durch die Wörter "der kein Vermittlungsvertreter ist," ergänzt.

6. Der Artikel wird durch Nummern 82 und 83 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

82. Gesetz vom 25. April 2014: das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

83. Gesetz vom 6. April 1995: das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften.

Art. 3 - Kapitel 6 Artikel I.9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. [Abänderung des niederländischen Textes]

2. Nummer 8 wird aufgehoben.

3. [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 4 - Artikel I.19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5. dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmen gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Abschnitt 2 - Abänderung Buch V

Art. 5 - Artikel V.10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 8 - Der Minister kann vorschreiben, dass alle Bücher, Register und anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten Bediensteten vor Ort vorgelegt werden."

Abschnitt 3 - Abänderungen Buch VI

Art. 6 - In Artikel VI.8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die Wörter "oder durch Verordnungen der Europäischen Union, die die Bestimmungen des vorliegenden Buches oder der vorerwähnten Ausführungserlasse ersetzen," eingefügt.

Art. 7 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Abschnitt 1 mit den Artikeln VI.18 bis VI.21 aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel VI.23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § 4 aufgehoben.

Art. 9 - In Artikel VI.26 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Paragraphen 2 und 3 aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel VI.67 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel VI.83 Nr. 23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" ersetzt.

Art. 12 - Artikel VI.110 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

§ 2 - Unbeschadet des Artikels XII.13 ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung nur gestattet, sofern der Empfänger, ob natürliche oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt oder sofern für Teilnehmer die in den Artikeln VI.111 bis VI.115 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden.

2. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 3 - Dem Empfänger dürfen infolge der Ausübung seines Widersetzungsrechts keine Kosten auferlegt werden.

§ 4 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 2 erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag die Mitteilung erfolgt, zu verschleiern."

Abschnitt 4 - Abänderungen Buch VII

Art. 13 - Artikel VII.3 § 3 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter "des Gesetzes vom 2. August 2002" werden durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 1995" ersetzt.

2. Die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.

Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von Buch VII Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches]

Art. 15 - In Artikel VII.69 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Höhe der laufenden Kredite" durch die Wörter "offenstehenden Betrag der laufenden Kredite" ersetzt.

Art. 16 - Artikel VII.72 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:

"Art. VII.72 - Die Artikel VII.70, VII.71, VII.74 und VII.75 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Vermittler beziehungsweise Vertreter beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen tatsächlich mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.

Absatz 1 ist nicht auf Vermittler beziehungsweise Vertreter in untergeordneter Funktion anwendbar, die gleichzeitig Kreditverträge und Zahlungsinstrumente, die außerhalb ihrer Niederlassung verwendet werden können, oder Kreditverträge anbieten, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen dieses Vermittlers beziehungsweise Vertreters bestimmt sind.

Art. 17 - Artikel VII.78 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel XII.25 § 4 erwähnte" aufgehoben.

2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die in Absatz 1 erwähnte elektronische Unterschrift erfolgt:

- anhand einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und durch eine sichere Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist wie in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste erwähnt,

- oder anhand einer anderen elektronischen Signatur, die Kriterien genügt, die der König zur Gewährleistung der Identität der Parteien, ihrer Einwilligung zum Inhalt des Kreditvertrags und der Erhaltung der Integrität dieses Vertrags festlegen kann. Im Streitfall obliegt es dem Kreditgeber nachzuweisen, dass diese elektronische Signatur diese Funktionen tatsächlich erfüllt."

Art. 18 - In Artikel VII.79 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel VII.121" durch die Wörter "Artikel VII.122" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel VII.86 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel VII.97 §§ 1 und 3" durch die Wörter "Artikel VII.94 §§ 1 und 3" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel VII.100 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Krediteröffnung" und den Wörtern "zu einer Überziehung" die Wörter "oder eines Zahlungskontos" eingefügt.

Art. 21 - In Artikel VII.102 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "von...

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