26 JANVIER 2016. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux, en ce qui concerne les travaux immobiliers et opérations assimilées et les chiens d'assistance. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 janvier 2016 modifiant l'arrêté royal n° 20 du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux, en ce qui concerne les travaux immobiliers et opérations assimilées et les chiens d'assistance (Moniteur belge du 2 février 2016), confirmé par la loi du 22 octobre 2017 (Moniteur belge du 10 novembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

26. JANUAR 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Immobilienarbeiten und der damit gleichgesetzten Leistungen und der Assistenzhunde des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, Punkt 4.1.5 des Regierungsabkommens auszuführen, in dem vorgesehen ist, die Anforderung in Bezug auf das Alter von Privatwohnungen im Hinblick auf die Gewährung des Vorteils des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten von fünf auf zehn Jahre zu erhöhen.

Dieser ermäßigte Mehrwertsteuersatz wird ebenfalls für Assistenzhunde eingeführt.

KAPITEL 1 - Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen

In Ausführung von Punkt 4.1.5 des Regierungsabkommens wird die Altersanforderung im Hinblick auf die Gewährung des Vorteils des ermäßigten Steuersatzes von 6 Prozent für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen in Bezug auf Privatwohnungen von fünf auf zehn Jahre erhöht. Als Ausgangspunkt für diese Frist gilt der Zeitpunkt des Erstbezugs der Wohnung, der daher mindestens zehn Jahre vor dem ersten Datum des Steueranspruchs liegen muss.

Durch Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs werden somit in Rubrik XXXVIII von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen die Wörter "fünf Jahre" durch die Wörter "zehn Jahre" ersetzt.

KAPITEL 2 - Assistenzhunde

In Kapitel 2 wird ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent für Assistenzhunde eingeführt.

Gemäß Kategorie 4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG dürfen die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige...

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