26 AVRIL 2005. - Loi portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 avril 2005 portant assentiment au Protocole additionnel à la Convention sur le transfèrement des personnes condamnées, fait à Strasbourg le 18 décembre 1997 (Moniteur belge du 14 juin 2005).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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26. APRIL 2005 - Gesetz zur Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997, wird voll und ganz wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2005

ALBERT

Von Königs wegen:

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

K. DE GUCHT

Die Ministerin der Justiz

L. ONKELINX

Mit dem Staatssiegel versehen:

Die Ministerin der Justiz

L. ONKELINX

ÜBERSETZUNG

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straßburg am 18. Dezember 1997

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet), zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen einer geordneten Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern,

in Anbetracht dessen, dass viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.

2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Artikel 2 - Personen, die aus dem Urteilsstaat geflohen sind

1. Versucht ein...

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