25. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf die Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler in den für die Anwendung eines elektronischen Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2023 zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf die Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler in den für die Anwendung eines elektronischen Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

25. OKTOBER 2023 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf die Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler in den für die Anwendung eines elektronischen Wahlverfahrens bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 90, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels 6 Nr. 2;

In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen können;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 10. Oktober 2023 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser gesetzten Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der...

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