25 NOVEMBRE 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction 'hospitalisation chirurgicale de jour' pour être agréée. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée (Moniteur belge du 5 décembre 1997), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 13 juillet 2006 fixant les normes auxquelles un programme de soins pour enfants doit répondre pour être agréé et modifiant l'arrêté royal du 25 novembre 1997 fixant les normes auxquelles doit répondre la fonction "hospitalisation chirurgicale de jour" pour être agréée (Moniteur belge du 16 août 2006).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté germanophone.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

25. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" entsprechen muss, um zugelassen zu werden

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt", die im Königlichen Erlass vom 25. November 1997 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" erwähnt ist.

§ 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" den im vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen.

§ 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt":

1. ist organisatorisch und architektonisch Teil eines allgemeinen Krankenhauses und befindet sich am selben Standort,

2. wird vom selben Organisationsträger wie dem des Krankenhauses betrieben, an dessen Standort sie sich befindet,

3. verrichtet unter Nutzung eines Operationssaals, der den diesbezüglichen Normen eines zugelassenen Dienstes für Diagnostik und chirurgische Behandlung (Kennbuchstabe C) entspricht, chirurgische Leistungen, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1997 definiert, ohne dass es dabei zu einem Krankenhausaufenthalt mit Übernachtung kommt. Ist eine Übernachtung erforderlich, muss ein entsprechendes Verfahren vorgesehen werden.

§ 4 - In Abweichung von § 3 Nr. 1 kann eine Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" sich außerhalb des Standortes eines allgemeinen Krankenhauses befinden, unter der Bedingung:

1. dass sie entweder am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, das inzwischen geschlossen wurde und in dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits seit mindestens einem Jahr eine chirurgische Tagesaktivität ausgeübt worden ist,

2. oder dass sie am Standort eines Krankenhauses angesiedelt ist, in dem eine chirurgische Aktivität ausgeübt wird und das nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses vollständig stillgelegt worden ist.

In den beiden vorerwähnten Fällen muss eine funktionelle Verbindung mit einem allgemeinen Krankenhaus bestehen. Diese funktionelle Verbindung muss in einem schriftlichen Abkommen festgehalten werden.

Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Funktionen "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" müssen vom selben Organisationsträger wie das Krankenhaus, mit denen sie eine funktionelle Verbindung haben, betrieben werden und medizinisch wie dieses Krankenhaus organisiert sein.

KAPITEL II - Architektonische Normen

Art. 2 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" bildet eine erkennbare und getrennte Einheit.

Art. 3 - Die Funktion "Chirurgischer Tageskrankenhausaufenthalt" muss über eine...

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