25. MÄRZ 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.3 § 2 Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2020, und Artikel 10.4.1, eingefügt durch das Dekret vom 10. Dezember 2020;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 23. Juli 2020 zur Festlegung von essenziellen Gründen zwecks Freistellung von der zeitlich begrenzten Isolation und der medizinischen Untersuchung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19);

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. März 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 25. März 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass in Anbetracht des Beschlusses des Konzertierungsausschusses vom 10. März 2021 ein dringender Bedarf an Harmonisierung der in den verschiedenen Teilstaaten geltenden Ausnahmeregelungen der Test- und Quarantänepflicht besteht; dass angesichts der fehlenden Harmonisierung in Belgien verschiedene Ausnahmeregelungen bestehen, die insbesondere im Bereich des internationalen Personen- und Dienstleistungsverkehrs für eine große Rechtsunsicherheit sorgen; dass diese Rechtsunsicherheit schnellstmöglich durch die Annahme von klaren, für ganz Belgien harmonisierten Regeln beseitigt werden muss;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - In den Erlass der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) wird folgendes Kapitel 1, das die Artikel 1 bis 3 umfasst, eingefügt:

"Kapitel 1 - Test- und Quarantänepflicht"

Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. in Nummer 1 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt;

  2. in Nummer 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  3. in § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird hinter die Wortfolge "heimgekehrt ist" die Wortfolge ", um sich einem Test auf das Coronavirus (COVID-19) zu unterziehen" eingefügt;

  4. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben;

  5. § 2 wird aufgehoben.

    Art. 4 - In denselben Erlass wird folgendes Kapitel 2, das die Artikel 3.1 bis 3.4 umfasst, eingefügt:

    Kapitel 2 - Ausnahmeregelungen

    Art. 3.1 - § 1 - Die in Kapitel 1 erwähnten Personen werden von der dort vorgesehener Verpflichtung, sich zu isolieren, freigestellt, um folgende notwendige Tätigkeiten zu verrichten, die nicht bis nach Auslaufen der Quarantänefrist aufgeschoben werden können:

    1. Fahrten im Zusammenhang mit dringender...

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