25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 25. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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25. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und zur Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches, um Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu ermöglichen, ohne vorhergehende Eintragungsformalität an der Wahl des Europäischen Parlaments teilzunehmen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2023 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 116/2023 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:

    § 1 - Um Wähler für das Europäische Parlament zu sein, muss man:

    1. Belgier sein,

    2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

    3. in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde, in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Staat geführt werden, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, oder in den Bevölkerungsregistern, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, in dem man nicht für das Europäische Parlament wählen darf, eingetragen sein,

    4. sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 8 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.

    Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen müssen am Tag der Erstellung der Wählerliste erfüllt sein, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen, die am Wahltag erfüllt sein müssen.

    § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen ausüben:

    1. Belgier, die in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, die in einer der berufskonsularischen Vertretungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt werden, in dem sie für das Europäische Parlament wählen dürfen, die die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, die gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 des vorliegenden Titels den entsprechenden Antrag bei der für sie zuständigen belgischen konsularischen Vertretung einreichen und die nicht den Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in dem Staat auszuüben, in dem sie wohnen,

    2. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die anderen in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäß § 3 ihren Willen geäußert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben.

    Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen diesen Beschluss gerichtliche...

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