25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 décembre 2017 de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 23 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 61;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 über die Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.453/2 des Staatsrates vom 6. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems in belgisches Recht umgesetzt werden muss;

In der Erwägung, dass der föderale Gesetzgeber sich in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine horizontale Umsetzung auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen entschieden hat, ergänzt durch vertikale Umsetzungen für ganz bestimmte Berufe;

In der Erwägung, dass Artikel 4 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Februar 2008 bestimmt, dass in dem Fall, wo in einem gesonderten nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden.

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass separate Bestimmungen vorsieht für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind;

Dass folgende Artikel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen folglich nicht auf den Sektor der privaten und besonderen Sicherheit anwendbar sind:

- Artikel 2 § 1 Buchstabe a bis h, j bis m und Buchstabe p bis s,

- Artikel 2 § 3,

- Artikel 5,

- Artikel 5/9 §§ 1 und 2,

- Artikel 6 bis 11,

- Artikel 13,

- Artikel 14,

- Artikel 15,

- Artikel 16 §§ 1 und 2,

- Artikel 16 §§ 4 bis 7,

- Artikel 22 §§ 2, 3 und 3/1,

- Artikel 23,

- Artikel 25.

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit, was die Ausübung der im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten betrifft.

TITEL I - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Richtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und ihre späteren Abänderungen,

2. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen Staaten, auf die die Richtlinie anwendbar ist,

4. Drittland: Staat, auf den die Richtlinie nicht anwendbar ist,

5. Berufsqualifikationen: Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen in Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden,

6. Ausbildungsnachweise: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden,

7. Berufserfahrung: tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat,

8. Minister: Minister des Innern,

9. zuständige Behörde: Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass abgezielt wird,

10. zuständige belgische Behörde: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres,

11. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist,

12. reglementierte Ausbildung: Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen...

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