25 DECEMBRE 2016. - Loi portant des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code pénal, en vue d'améliorer les méthodes particulières de recherche et certaines mesures d'enquête concernant Internet, les communications électroniques et les télécommunications et créant une banque de données des empreintes vocales. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 portant des modifications diverses au Code d'instruction criminelle et au Code pénal, en vue d'améliorer les méthodes particulières de recherche et certaines mesures d'enquête concernant Internet, les communications électroniques et les télécommunications et créant une banque de données des empreintes vocales (Moniteur belge du 17 janvier 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches und des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Verbesserung der besonderen Ermittlungsmethoden und bestimmter Ermittlungsmaßnahmen in Sachen Internet, elektronische Nachrichten und Telekommunikation und zur Schaffung einer Datenbank der Stimmabdrücke

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches

    Art. 2 - Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. November 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 werden zwischen den Wörtern "in einem Datenverarbeitungssystem" und den Wörtern "gespeicherte Daten" die Wörter "oder einem Teil davon" eingefügt.

  3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

    § 2 - Die Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon, das beschlagnahmt worden ist, kann von einem Gerichtspolizeioffizier beschlossen werden.

    Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Prokurator des Königs eine Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon, das von ihm beschlagnahmt werden kann, anordnen.

    Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Suchen können sich nur auf Daten erstrecken, die im Datenverarbeitungssystem gespeichert sind, das entweder beschlagnahmt worden ist oder beschlagnahmt werden kann. Zu diesem Zweck wird vor Beginn der Suche jede externe Verbindung dieses Datenverarbeitungssystems verhindert.

  4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Der Prokurator des Königs kann die auf der Grundlage von § 2 begonnene Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon ausweiten, das sich an einem anderen Ort als dem, wo die Suche durchgeführt wird, befindet:

    -wenn diese Ausweitung für die Wahrheitsfindung mit Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und

    - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Ausweitung Beweismaterial verloren geht.

    Die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insbesondere Zugang haben.

    Was die durch die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem gesammelten Daten betrifft, die denselben Zwecken dienen wie die der Beschlagnahme, sind die in § 6 vorgesehenen Regeln anwendbar.

    Wenn sich herausstellt, dass diese Daten sich nicht auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, dürfen sie nur kopiert werden. In diesem Fall teilt der Prokurator des Königs dies unverzüglich dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz mit, der die zuständigen Behörden des betreffenden Staates darüber informiert, wenn dieser richtigerweise bestimmt werden kann.

    In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Prokurator des Königs die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt.

  5. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    § 4 - Nur der Untersuchungsrichter kann eine andere Suche in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon als die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Suchen anordnen:

    - wenn diese Suche für die Wahrheitsfindung mit Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Suche ist, notwendig ist und

    - wenn andere Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder wenn das Risiko besteht, dass ohne diese Suche Beweismaterial verloren geht.

    In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Untersuchungsrichter die Ausweitung der in Absatz 1 erwähnten Suche mündlich anordnen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt.

  6. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

    § 5 - Um die in vorliegendem Artikel erwähnten Maßnahmen zu ermöglichen, kann der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter anordnen, jederzeit auch ohne die Zustimmung des Eigentümers oder des Inhabers seiner Rechte oder des Nutzers:

    - jegliche Sicherung der betreffenden Datenverarbeitungssysteme gegebenenfalls mit Hilfe von technischen Mitteln, falschen Signalen, falschen Schlüsseln oder falschen Eigenschaften zeitweilig aufzuheben,

    - technische Vorrichtungen in die betreffenden Datenverarbeitungssysteme zu installieren im Hinblick auf die Entschlüsselung und die Dekodierung der durch dieses Datenverarbeitungssystem gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten.

    Jedoch kann nur der Untersuchungsrichter diese zeitweilige Aufhebung der Sicherung oder diese Installierung technischer Vorrichtungen anordnen, wenn dies insbesondere für die Anwendung von § 3 notwendig ist.

  7. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:

    § 6 - Wenn in den betreffenden Datenverarbeitungssystemen gespeicherte Daten entdeckt werden, die für dieselben Zwecke nützlich sind wie die der Beschlagnahme, jedoch die Beschlagnahme des Datenträgers nicht wünschenswert ist, werden diese Daten sowie diejenigen, die notwendig sind, um sie zu verstehen, auf Datenträger kopiert, die der Behörde gehören. Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen.

    Außerdem werden geeignete technische Mittel verwendet, um den Zugang zu diesen Daten im Datenverarbeitungssystem sowie zu den Kopien dieser Daten, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen, zu verhindern und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten.

    Wenn die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs der Daten nicht möglich ist, verwendet der Prokurator des Königs die geeigneten technischen Mittel, um den Zugang zu diesen Daten im Datenverarbeitungssystem sowie zu den Kopien dieser Daten, die Personen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen, zur Verfügung stehen, zu verhindern und ihre Unversehrtheit zu gewährleisten.

    Wenn die Daten den Gegenstand der Straftat bilden oder aus der Straftat hervorgegangen sind und wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen oder eine Gefahr für die Unversehrtheit der Datenverarbeitungssysteme oder für durch solche Systeme gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten darstellen, verwendet der Prokurator des Königs alle geeigneten technischen Mittel, um diese Daten unzugänglich zu machen oder um sie zu entfernen, nachdem er sie kopiert hat.

    Er kann jedoch, außer in dem in Absatz 4 vorgesehenen Fall, die spätere Verwendung der Gesamtheit oder eines Teils dieser Daten erlauben, wenn dies keine Gefahr für die Ausübung der Strafverfolgung darstellt.

    In Fällen äußerster Dringlichkeit und wenn es sich offensichtlich um eine in den Artikeln 137 § 3 Nr. 6, 140bis oder 383bis § 1 des Strafgesetzbuches erwähnte Straftat handelt, kann der Prokurator des Königs mündlich anordnen, dass alle geeigneten Mittel verwendet werden, um die Daten, die den Gegenstand der Straftat bilden oder aus der Straftat hervorgegangen sind und die gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, unzugänglich zu machen. Diese Anordnung wird schnellstmöglich unter Angabe der Gründe für die äußerste Dringlichkeit schriftlich bestätigt.

  8. Der Artikel wird durch die Paragraphen 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 7 - Der Prokurator des Königs oder der Untersuchungsrichter informiert den Verantwortlichen des Datenverarbeitungssystems schnellstmöglich über die Suche im Datenverarbeitungssystem oder ihre Ausweitung, außer wenn seine Identität oder seine Adresse begründeterweise nicht herausgefunden werden können. Er übermittelt ihm gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Daten, die kopiert, unzugänglich gemacht oder entfernt worden sind.

    § 8 - Der Prokurator des Königs verwendet die geeigneten technischen Mittel, um die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit dieser Daten zu gewährleisten.

    Es werden geeignete technische Mittel für ihre Aufbewahrung bei der Kanzlei verwendet.

    Dieselbe Regel gilt, wenn Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert oder verarbeitet sind oder in ein Datenverarbeitungssystem übermittelt werden, zusammen mit ihrem Datenträger gemäß den vorhergehenden Artikeln beschlagnahmt werden.

    Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 39ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 39ter - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und Vergehen und unbeschadet der in den Artikeln 39bis, 46bis und 88bis und in den Artikeln XII.17, XII.18, XII.19 und XII.20 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Befugnisse kann jeder Gerichtspolizeioffizier, wenn es Gründe zur Annahme gibt, dass anhand eines Datenverarbeitungssystems gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten besonders gefährdet sind, verloren zu gehen oder geändert zu werden, einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung die Anordnung erteilen, die Daten, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden...

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