25 DECEMBRE 2016. - Loi-programme

Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 21 et 24 à 29 de la loi-programme du 25 décembre 2016 (Moniteur belge du 29 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

25. DEZEMBER 2016 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Sozialrechtliche Bestimmungen

KAPITEL 1 - Gesundheitspflege

Abschnitt 1 - Arzneimittel

Unterabschnitt 1 - Biologische Arzneimittel

Art. 2 - In dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt XIVter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wie folgt ersetzt:

Abschnitt XIVter - Kürzung der Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die Abgabe von Arzneimitteln in Krankenhäusern

Art. 3 - Artikel 71ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 2 - Die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die von einer Krankenhausapotheke abgegebenen biologischen Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, in der in Artikel 35bis erwähnten Liste eingetragen ist und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbar ist, wird um 10 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist anwendbar ab dem 1. Januar 2017. Am 1. Juli 2017 und danach am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres wird die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für biologische Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestimmt sind und für die ein gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigtes Fertigarzneimittel, das denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des vorhergehenden Halbjahres in die in Artikel 35bis erwähnte Liste eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis nicht nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gekürzt.

Die Krankenhäuser dürfen die Kürzung der Versicherungsbeteiligung nicht an die Begünstigten weitergeben.

Art. 4 - Artikel 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:

1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"In Abweichung von Absatz 1 werden am 1. Juli 2017 und danach am 1. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, außer für die Arzneimittel der Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.8.1, V.8.7, VII.9, VII.10 und XXII, die Preise und Erstattungsgrundlagen der biologischen Arzneimittel, so wie sie in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste zum Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln bestimmt sind und für die im vorhergehenden Halbjahr jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als achtzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, oder für die ein Fertigarzneimittel, das gemäß Artikel 6bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel genehmigt ist und denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, im Laufe des vorhergehenden Halbjahres in der in Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Liste eingetragen wurde und im Sinne von Artikel 72bis § 1bis desselben Gesetzes nicht nichtverfügbar ist, um 10 Prozent gesenkt."

Am 1. März 2017 werden der Preis und die Erstattungsgrundlage biologischer Arzneimittel, für die Absatz 1 vor dem 1. März 2017 angewandt wurde, von Rechts wegen um zusätzliche 2,70 Prozent gesenkt.

2. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

3. Der heutige Absatz 2, der Absatz 4 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Das Sekretariat der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln erstellt spätestens am 6...

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