25 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif aux contrôles phytosanitaires au premier lieu d'entrée dans l'Union européenne. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2017 relatif aux contrôles phytosanitaires au premier lieu d'entrée dans l'Union européenne (Moniteur belge du 12 mai 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

25. APRIL 2017 - Königlicher Erlass über die Pflanzengesundheitsuntersuchungen am ersten Ort des Eingangs in das Gebiet der Europäischen Union

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, des Artikels 2 § 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und Nr. 8, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 7, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, ratifiziert durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung des Verfahrens zur Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr und zur Festlegung der Anforderungen an diese Untersuchungen;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 2. August 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. März 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.917/3 des Staatsrates vom 28. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Umsetzung

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Folgendes um:

1. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,

2. Punkt 1 und Punkt 3 des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts,

3. Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Sendung: Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind,

2. Königlicher Erlass vom 10. August 2005: Königlicher Erlass vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,

3. Erzeugnisse: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Pflanzengesundheitsmaßnahmen unterliegen,

4. phytosanitäre Grenzkontrollstelle: Ort, an dem Erzeugnisse erstmals ins Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden: das heißt der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und bei anderen Transportarten der Ort, an dem die Zollstelle ansässig ist, die für das betreffende Gebiet der Europäischen Union, in dem die Grenze überschritten wird, zuständig ist,

5. Drittland: Land, das nicht Mitgliedstaat der...

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