25 AVRIL 2014. - Arrêté royal imposant certaines obligations en matière d'information lors de la commercialisation de produits financiers auprès des clients de détail. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 imposant certaines obligations en matière d'information lors de la commercialisation de produits financiers auprès des clients de détail (Moniteur belge du 12 juin 2014), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 2 juin 2015 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2014 imposant certaines obligations en matière d'information lors de la commercialisation de produits financiers auprès des clients de détail (Moniteur belge du 10 juin 2015);

- l'arrêté royal du 25 décembre 2017 précisant l'obligation de notification préalable du document d'informations clés à l'Autorité des services et marchés financiers et portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 29 décembre 2017).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über bestimmte Informationspflichten bei der Vermarktung von Finanzprodukten bei Kleinanlegern

    TITEL 1 - Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - § 1 - [In vorliegendem Erlass werden bestimmte Informationspflichten festgelegt, die bei der gewerbsmäßigen Vermarktung von Finanzprodukten auf belgischem Staatsgebiet gegenüber Kleinanlegern einzuhalten sind, einschließlich der Vermarktung von Finanzprodukten, die vom betreffenden Rechtsträger ausgegeben werden.]

    In Abweichung von Absatz 1 finden in vorliegendem Erlass vorgesehene Informationspflichten keine Anwendung:

  2. wenn beim Kleinanleger ein ursprünglicher Gegenwert von mindestens 100.000 EUR oder - falls es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile handelt - 250.000 EUR erforderlich ist, um das Finanzprodukt zu kaufen, zu zeichnen, ihm beizutreten, es anzunehmen, zu unterzeichnen oder zu eröffnen,

  3. [wenn die Vermarktung eines bereits ausgegebenen Finanzprodukts im Rahmen der Annahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Aufträgen im Sinne von Artikel 46 Nr. 1 Punkt 1 beziehungsweise 2 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften erfolgt, sofern derjenige, der das Produkt vermarktet, dabei keine andere als die vom Kleinanleger gezahlte Vergütung erhält und er kein in Artikel 3 §§ 1 oder 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2006, Artikel 3 Nr. 13 oder Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 oder Artikel 3 Nr. 27 oder Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähntes Angebot vornimmt.]

    § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Verträge, die im Rahmen der ersten und zweiten Pensionspfeiler geschlossen werden.

    § 3 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Versicherungsprodukte, die die Deckung von Großrisiken wie erwähnt in Artikel 5 Nr. 39 des Gesetzes vom 4. April 2014 betreffen, unter Buchstabe b) dieser Bestimmung beschriebene Risiken ausgenommen, sofern der Versicherungsnehmer eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit in Zusammenhang steht.

    [Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015); § 1 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 2. Juni 2015 (B.S. vom 10. Juni 2015)]

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  4. Vermarktung: die Präsentation eines Finanzprodukts in gleich welcher Weise, um Kleinanleger oder potenzielle Kleinanleger dazu zu ermuntern, das Finanzprodukt zu kaufen, zu zeichnen, ihm beizutreten, es anzunehmen, zu unterzeichnen oder zu eröffnen,

  5. Kleinanlegern: Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 2. August 2002,

  6. Finanzprodukten: in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Produkte,

  7. Sparprodukten: Produkte der folgenden Arten:

    1. Konten, mit denen wie in Artikel 68bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 erwähnt Geldeinlagen entgegengenommen werden, und zwar:

      - reglementierte Sparkonten,

      - nicht reglementierte Sparkonten,

      - Terminkonten,

      Zahlungskonten im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste ausgeschlossen,

    2. Produkte der Zweige 21, 22 und 26, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unter der Tätigkeitsgruppe "Leben" aufgenommen sind und eine Sparkomponente beinhalten, und Produkte, die unter Nr. I, II und VI des Anhangs I der Richtlinie 2002/83/EG oder des Anhangs II der Richtlinie 2009/138/EG erwähnt sind und eine Sparkomponente beinhalten,

    3. Produkte, bei denen mehrere der unter Buchstabe b) erwähnten Verträge kombiniert werden,

  8. Anlageprodukten: Produkte der folgenden Arten:

    1. Anlageinstrumente im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2006,

    2. Produkte des Zweigs 23, die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unter der Tätigkeitsgruppe "Leben" aufgenommen sind, und Produkte, die unter Nr. III des Anhangs I der Richtlinie 2002/83/EG oder des Anhangs II der Richtlinie 2009/138/EG erwähnt sind,

    3. Finanzprodukte, die Merkmale von Anlageprodukten und Sparprodukten aufweisen,

  9. [...]

  10. Terminkonten: Geldeinlagen mit einer im Voraus festgelegten Laufzeit und einem im Voraus festgelegten Zinssatz,

  11. reglementierten Sparkonten: Sparkonten, die den in Artikel 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) festgelegten Bedingungen [oder, wenn es um Spareinlagen geht, die von Kreditinstituten entgegengenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, analogen Anforderungen wie von den gleichwertigen zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates festgelegt] entsprechen,

  12. nicht reglementierten Sparkonten: Sparkonten, die den in Artikel 2 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) festgelegten Bedingungen [oder, wenn es um Spareinlagen geht, die von Kreditinstituten entgegengenommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, analogen Anforderungen wie von den gleichwertigen zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates festgelegt] nicht entsprechen,

  13. Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile: in Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 und Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnte Organismen,

  14. Werbung: eine Mitteilung, die darauf abstellt, den Kauf, die Zeichnung, die Annahme, die Unterzeichnung oder die Eröffnung eines Finanzprodukts oder den Beitritt dazu - über welchen Kanal oder auf welche Verbreitungsweise auch immer - gezielt zu fördern,

  15. Herstellern: Personen, die das Finanzprodukt entwickelt oder ausgegeben haben, um es selbst oder über Dritte zu vermarkten, und zwar:

    1. für Finanzprodukte wie in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) erwähnt, das Kreditinstitut,

    2. für Versicherungsprodukte, der Versicherer,

    3. für Anlageinstrumente, der Emittent, außer Organismen für gemeinsame Anlagen,

    4. für Organismen für gemeinsame Anlagen, die Investmentgesellschaft oder, für jeden von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen, die Verwaltungsgesellschaft,

  16. beaufsichtigten Vertreibern: Personen, die nicht Hersteller des Finanzprodukts sind und es entweder selbst vermarkten oder dafür auf beaufsichtigte Vermittler zurückgreifen und einen der folgenden Status haben:

    1. den Status eines Kreditinstituts wie in Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute bestimmt,

    2. den Status einer Investmentgesellschaft beziehungsweise Wertpapierfirma wie in Artikel 44 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften bestimmt,

    3. den Status eines Versicherungsunternehmens, das dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unterliegt,

    4. den Status einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. August 2012 bestimmt,

    5. den Status eines Verwalters von AOGA wie in Artikel 3 Nr. 13 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter bestimmt,

  17. beaufsichtigten Vermittlern: Versicherungsvermittler wie in Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 erwähnt und Bank- und Investmentdienstleistungsvermittler wie in Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnt,

  18. Herkunftsstaat: den Staat, in dem der Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz hat,

  19. [...]

  20. [...]

  21. Werktagen: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert,

    [18/1. PRIIP: ein Produkt wie in Artikel 4 Nr. 3 der Verordnung 1286/2014 bestimmt,

    18/2. standardisiertem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten: das in Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2016/97 erwähnte Dokument,]

  22. Gesetz vom 2. August 2002: das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,

  23. Gesetz vom 16. Juni 2006: das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten,

  24. Gesetz vom 3. August 2012: das Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung,

  25. Königlichem Erlass vom 12. November 2012: den Königlichen Erlass vom 12. November 2012 über bestimmte öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen,

  26. Gesetz vom 4...

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