25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant les annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant les annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie (Moniteur belge du 4 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, bezweckt die Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993.

Vorab

Die Freiwilligen von Feuerwehr und Zivilschutz sind aufgrund der Auslegungsbestimmung von Art. 186 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ausgeschlossen. Im vorliegenden Erlass werden die Grundsätze der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, was die freiwilligen Feuerwehrleute der Gemeinden betrifft, gemäß den Stellungnahmen der Europäischen Kommission, eingehalten.

Für die Mitglieder des Zivilschutzes wird eine ähnliche Regelung in einem Erlass zur Regelung der spezifischen Situation dieser Personalkategorie umgesetzt.

Art. 1 - neuer Art. 24/3

Es wird bestimmt, dass eine Arbeitsleistung vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten darf.

Die absoluten Grenzen pro Woche und pro Tag dürfen nur in zwei Fällen höherer Gewalt überschritten werden. Bei diesen Fällen höherer Gewalt handelt es sich insbesondere um Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls oder Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind.

Die Tragweite dieser abweichenden Regel ist begrenzt, denn die Kriterien für eine höhere Gewalt müssen vorhanden sein: ein unvorhersehbares und dringendes Ereignis, das nicht im Rahmen der üblichen Tätigkeiten des Hilfsdienstes bewältigt werden kann und das nicht auf einen Fehler (beispielsweise eine schlechte Organisation der Arbeit) zurückzuführen ist. Nicht dringende Einsätze können also nicht zur Anwendung des vorliegenden Artikels führen. Ein Kaminbrand ist beispielsweise dringend und unvorhersehbar, doch eigentlich ist seine Bekämpfung eine übliche Tätigkeit des Hilfsdienstes...

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