25. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (II) - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 und 35 bis 125 des Gesetzes vom 25. April 2023 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (II).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

25. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (II)

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft

  1. 35 - In Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt.

  2. 36 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Nr. 4 wird die Zahl "9bis" durch die Zahl "8" ersetzt.

    2. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", und mit Ausnahme der Staatsangehörigkeitsbedingung, die spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Wahlvorschläge erfüllt sein muss" ergänzt.

  3. 37 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 wird Absatz 1 durch folgende Sätze ergänzt:

    "Für diese Verrichtung beauftragt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit, ihm kostenlos und digital die in § 1 Absatz 4 erwähnten Daten in Bezug auf jede Person zu übermitteln, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Diese Daten werden am Tag nach dem Tag der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet."

    2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Geschlecht, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist," durch die Wörter "Hauptwohnort und Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt" ersetzt.

    3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Liste der in Sektionen aufgeteilten Wähler auf elektronischem Wege zu" durch die Wörter "die Liste der in der Gemeinde eingerichteten Wahlbüros auf elektronischem Wege zu. In dieser Liste sind die Anzahl der pro Wahlbüro eingetragenen Wähler, die Adresse des Wahlbüros und die übliche Bestimmung des Lokals, das als Wahlbüro dient, vermerkt" ersetzt.

  4. 38 - In Artikel 7bis § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. August 1983" durch die Wörter "Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983" ersetzt.

  5. 39 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis zum Mittag des Wahltags" durch die Wörter "bis zum Zeitpunkt der Schließung der Wahlbüros in der Gemeinde" ersetzt.

    2. In Absatz 5 wird das Wort ", Geschlecht" aufgehoben.

    3. Absatz 6 wird aufgehoben.

  6. 40 - [Abänderung des niederländischen Textes]

  7. 41 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Hauptgemeinde des Kantons" durch die Wörter "des Wahlkreises" ersetzt.

    2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    " § 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises wird mindestens sechs Monate vor der Wahl oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl gebildet. Der Hauptwahlvorstand des Kantons Sankt Vith wird mindestens vier Monate vor der Wahl oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl gebildet."

    3. In § 6 werden die Wörter "Minister des Innern" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres" ersetzt und der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Vorsitzenden im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs der Benutzer zu den in Artikel 165 Absatz 1 bis 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Programmen benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

    Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind.

  8. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 11/1 - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium benennt in jeder Gemeinde mindestens vier Monate vor dem Wahltag oder bei einer in Anwendung von Artikel 6 § 2 organisierten außerordentlichen Wahl mindestens fünfunddreißig Tage vor dem Wahltag ein Personalmitglied der Gemeindeverwaltung, das mit der Koordinierung der Aufgaben in Bezug auf die Organisation der Wahlen beauftragt ist, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise Gemeindekollegium zugewiesen sind. Diese Person ist die Kontaktstelle der Gemeinde für die Hauptwahlvorstände, den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres und die Bürger.

    Die Kontaktinformationen des in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieds der Gemeindeverwaltung werden binnen vierundzwanzig Stunden nach der Benennung dieser Person dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres auf digitalem Weg übermittelt.

    Die übermittelten Daten, die im Hinblick auf die Kontaktaufnahme mit diesen Personen im Rahmen der Verwaltung der Wahlverrichtungen und im Hinblick auf die Verwaltung des Zugangs dieser Personen zu den Programmen, mit denen die Gemeinden die Informationen über die Wahl- und Zählbürovorstände übermitteln können, benutzt werden, sind Name, Vorname, Erkennungsnummer wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Amt, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

    Diese Daten werden mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Personen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres bis zum Tag der Wahl aufbewahrt, die auf die Wahl folgt, für die diese Daten übermittelt worden sind.

    Das Personalmitglied der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, hat das Recht, den Sitzungen des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit beratender Stimme beizuwohnen.

  9. 43 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt:

    Der Bezirkskommissar kann auf mit Gründen versehenen Antrag der Gemeinde hin erlauben, dass eine Wahlsektion mehr als 800 Wähler umfasst, ohne dass diese jedoch mehr als 840 Wähler zählt.

  10. 44 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 21. Mai 2018, wird § 2 wie folgt ersetzt:

    § 2 - Mindestens vierzehn Tage vor dem Wahltag stellt das Gemeindekollegium einerseits dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons auf elektronischem Wege einen für richtig bescheinigten Auszug aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten und andererseits jedem Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der Liste der Wähler, die in der betreffenden Sektion zur Wahl aufgefordert werden, zur Verfügung.

  11. 45 - [Abänderung des niederländischen Textes]

  12. 46 - [Abänderung des niederländischen Textes]

  13. 47 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:

      Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith können, falls sie es für notwendig erachten, stellvertretende Vorsitzende von Wahl- und Zählbürovorständen benennen.

    2. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt:

      Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Personen werden zufallsbedingt unter folgenden Kategorien benannt, wobei darauf geachtet wird, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um diese Zufälligkeit zu gewährleisten:

      1. Magistrate des gerichtlichen Standes,

      2. Magistrate in der Ausbildung,

      3. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltspraktikanten,

      4. Notare,

      5. Gerichtsvollzieher,

      6. Chefgreffiers, Dienstleitende Greffiers und Greffiers der Gerichtshöfe, Gerichte und Friedensgerichte und Chefsekretäre, Dienstleitende Sekretäre und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft,

      7. Inhaber der folgenden reglementierten Berufe: Immobilienmakler, Architekt, Buchprüfer, Landmesser-Gutachter, Apotheker und Betriebsrevisor,

      8. dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen unterstellte Inhaber eines Amtes und Inhaber eines gleichwertigen Dienstgrades, die einer Provinz, einer Gemeinde, einem öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Einrichtung öffentlichen Interesses, die im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt ist oder auch nicht, oder einem autonomen öffentlichen Unternehmen, das im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt ist, unterstehen,

      9. Lehrpersonal.

      Stoßen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was den Kanton Eupen betrifft, und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons Sankt Vith bei der Zusammensetzung der...

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