24 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels (Moniteur belge du 3 novembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

24. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.384/4 des Staatsrates vom 6. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers, der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. Der Artikel 2 wird durch eine Nr. 12 und Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"12. Landwirtschaftliches Fahrzeug: jedes Fahrzeug oder jede Fahrzeugkombination aus zwei Fahrzeugen, gemäß Artikel 1 § 2, 59 bis 61 und 76 der technischen Verordnung, und das ausschließlich im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet wird;

13. Warnfahrzeug: jeder gemäß Artikel 1 der technischen Verordnung definierte Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Lieferwagen, der ein gemäß Artikel 34/3 definiertes landwirtschaftliches Fahrzeug signalisiert. ";

2. In Artikel 2 § 1 Nr. 10 desselben Erlasses wird das Wort "Warn-" zwischen dem Wort "Begleit-" und dem Wort "oder" eingefügt.

Art. 2 - In Artikel 29 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter "oder Signalisierungsbedingungen" zwischen den Wörtern "Bedingungen" und den Wörtern "im vorliegenden Erlass vorgesehenen" eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 30 desselben Erlasses wird der folgende Paragraph 6 eingefügt:

§ 6 - Paragraph 2 und 3 gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Kapitel 7/1, das die...

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