24 JANVIER 1977. - Loi relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits. - Traduction allemande de dispositions modificatives

Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 4 constituent la traduction en langue allemande :

- de la loi du 11 février 2021 modifiant la loi du 24 janvier 1977 relative à la protection de la santé des consommateurs en ce qui concerne les denrées alimentaires et les autres produits, visant à interdire la vente de cartouches métalliques contenant du protoxyde d'azote aux mineurs (Moniteur belge du 23 février 2021);

- des articles 47 à 53 de la loi du 18 mai 2022 portant des dispositions diverses urgentes en matière de santé (Moniteur belge du 30 mai 2022);

- de l'article 44 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août 2022);

- des articles 10 à 12 de la loi du 29 novembre 2022 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 9 décembre 2022).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

11. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs von Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid an Minderjährige

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Januar 1977

über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren

Art. 2 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 7 - Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, zu verkaufen. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr. Auf diesen Websites muss auf den Seiten, wo dieses Gas online gekauft werden kann, deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Verkauf dieses Produkts an Minderjährige verboten ist, unabhängig von dem für das Gas verwendeten Behältnis.

Von jeder Person, die diese Art von Produkten mit Distickstoffmonoxid im Handel kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat.

Im Interesse der Volksgesundheit kann der König sämtliche Maßnahmen ergreifen, damit Minderjährige daran gehindert werden, sich Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid zu besorgen.

Ein Warnhinweis hinsichtlich der Gefahr der Verwendung von Distickstoffmonoxid wird auf jedem Behältnis angebracht, das Metallpatronen mit Distickstoffmonoxid, die für Lebensmittelsiphons für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, enthält, und das ohne diesen Warnhinweis nicht verkauft werden darf. Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Warnhinweis."

Art. 3 - In Artikel 13 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 §§ 4 und 6" durch die Wörter "Artikel 6 §§ 4, 6 und 7" ersetzt.

KAPITEL 3 - Inkrafttreten

Art. 5 - Artikel 6 § 7 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 2, tritt ein Jahr nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11...

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