24 FEVRIER 2017. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 24 février 2017 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge du 2 mars 2017).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

24. FEBRUAR 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.800/4 des Staatsrates vom 25. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Ministers der Mobilität,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. in Paragraph 1 wird Punkt 6 wie folgt ersetzt:

6. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben und die dort in einem Konsulat oder einer Botschaft registriert sind, die vorher im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen waren und die nicht im Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, die in Belgien ein Fahrzeug erworben haben und dieses während ihres zeitweiligen Aufenthaltes in Belgien gebrauchen, außer für die in den Nummern 1, 2 oder 3 erwähnten Personen: die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für höchstens 6 Monate pro Kalenderjahr gültig, gegebenenfalls zu unterteilen in Zeiträume von mindestens einem Monat;

2. ein Punkt 6/1 und ein Punkt 6/2 wird wie folgt eingefügt:

6/1. natürliche Personen, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, mit Ausnahme der in § 1 Nr. 12 erwähnten Personen, die ein Fahrzeug nach Belgien überführen oder die in Belgien ein Fahrzeug erwerben mit einer Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder von der MwSt. allein; die vorübergehende Zulassung ihres Fahrzeugs ist für die Dauer der Befreiung von den Zollgebühren und von der MwSt. oder...

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