24 DECEMBRE 2020. - Loi relative au travail associatif. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 1 à 30, 32 à 45, 47 à 59 et 69 à 71 de la loi du 24 décembre 2020 relative au travail associatif (Moniteur belge du 31 décembre 2020), tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 20 juillet 2021 portant extension du champ d'application de la loi du 24 décembre 2020 relative au travail associatif (Moniteur belge du 23 juillet 2021).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Vereinsarbeit
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Vereinsarbeit: jede Tätigkeit, die:
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in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes grundsätzlich gegen Entschädigung verrichtet wird,
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zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen als der Person, die die Tätigkeit verrichtet, einer Gruppe, einer Organisation oder der Gesellschaft als Ganzes verrichtet wird,
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von einer Organisation organisiert wird,
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von einer Person verrichtet wird, die gemäß den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes ebenfalls gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit, wie in Artikel 4 bestimmt, ausübt oder die pensioniert ist,
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von einer Person verrichtet wird, die in dem Zeitraum, in dem sie Leistungen im Rahmen der Vereinsarbeit - wie in vorliegendem Gesetz erwähnt - erbringt, nicht durch einen Arbeitsvertrag, einen Dienstleistungsvertrag oder eine statutarische Anstellung bei derselben Organisation gebunden ist, nicht für dieselbe Tätigkeit als Freiwilliger im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen fungiert und nicht für eine andere Tätigkeit für dieselbe Organisation als Freiwilliger im Sinne vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 2005 fungiert, sofern sie eine Pauschalvergütung für Freiwilligenarbeit erhält,
-
und nicht auf einer bloßen Teilnahme an Tätigkeiten beruht,
2. Vereinsarbeiter: jede natürliche Person, die eine in Nr. 1 erwähnte Tätigkeit verrichtet,
3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die den Gründern, Verwaltern oder jeglichen anderen Personen, außer in diesem letzten Fall, zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil gewährt oder verschafft, die mit Vereinsarbeitern arbeitet, und sofern die vorerwähnte nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts gemäß Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist oder beim Landesamt für soziale Sicherheit erfasst ist,
4. nichtrechtsfähige Vereinigung: Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch die in Artikel 1:6 § 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnte Vereinbarung geregelt ist,
5. Pensionierter: Person, die eine Pension bezieht, wie sie in Artikel 68 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen bestimmt ist, mit Ausnahme der Übergangsentschädigung,
6. T-2: zweites Quartal, das dem laufenden Quartal vorausgeht,
6. T-3: drittes Quartal, das dem laufenden Quartal vorausgeht.
KAPITEL 3 - Anwendungsbereich und Anwendungsbedingungen
Art. 3 - Mit Ausnahme der in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Tätigkeiten können im Rahmen der im vorliegenden Gesetz erwähnten Vereinsarbeit folgende Tätigkeiten verrichtet werden:
1. Animator, Leiter, Kursleiter oder Koordinator, der Einführung in den Sport und/oder sportliche Aktivitäten anbietet,
2. Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Preisrichter, Ordner, Platz- und Zeugwart, Streckenposten bei Sportwettkämpfen,
3. Hausmeister von Jugend- und Sportinfrastrukturen,
4. gelegentliche oder im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe und Unterstützung im Bereich der Verwaltung, der Führung, der Archivierung oder im Rahmen einer logistischen Verantwortung für Aktivitäten im Sportsektor,
5. gelegentliche oder im kleinen Maßstab erfolgende Hilfe bei der Erstellung von Newslettern oder anderen Publikationen (wie Websites) im Sportsektor,
6. Anbieter von Schulungen, Vorträgen oder Präsentationen im Sportsektor,
[7. künstlerischer oder technisch-künstlerischer Betreuer im Sektor der Amateurkünste, im künstlerischen Sektor und im Sektor der kulturellen Bildung,
8. Anbieter von Schulungen, Vorträgen, Präsentationen oder Aufführungen zu kulturellen, künstlerischen und sozialen Themen im soziokulturellen Sektor, im Sektor der kulturellen Bildung, im Sektor der Kunsterziehung und im Sektor der Künste.]
[Art. 3 einziger Abs. Nr. 7 und 8 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20. Juli 2021 (B.S. vom 23. Juli 2021)]
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet lediglich Anwendung, wenn der Vereinsarbeiter zum Zeitpunkt der Verrichtung der Vereinsarbeit mindestens 18 Jahre alt ist, sofern der Vereinsarbeiter gewöhnlich und hauptberuflich eine berufliche Tätigkeit ausübt, und zwar gemäß einer der folgenden Bedingungen:
1. Er ist bei einem oder mehreren Arbeitgebern als Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, und insofern es sich bei den berücksichtigten Leistungen nicht um gleichgesetzte Teilzeitlaufbahnunterbrechungs- oder Zeitkreditleistungen in einem System mit Beteiligung des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung oder des zuständigen regionalen Amtes handelt.
2. Im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, fällt seine Tätigkeit unter eine andere Pensionsregelung als die Regelung für Lohnempfänger oder Selbständige, die durch oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Provinzialverordnung oder durch die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen bestimmt ist.
3. Er übt im Laufe des Referenzquartals T-3, das dem Beginn der Beschäftigung als Vereinsarbeiter vorausgeht, eine berufliche Tätigkeit als Selbständiger aus und seine in diesem Rahmen zu entrichtenden vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge werden mindestens auf der Grundlage des in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnten Betrags berechnet oder gegebenenfalls auf der Grundlage eines niedrigeren Betrags, wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass der Selbständige einen Beitrag gezahlt hat, der mindestens dem in Artikel 12 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnten Beitrag entspricht.
Für die Berechnung im Quartal T-3 werden alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume und alle nicht vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume der Aussetzung des Arbeitsvertrags berücksichtigt, wie erwähnt in den Artikeln 30, 31, 33, 34, 34bis, 34ter, 34quater, 39, 40, 45, 47 und 51 bis 60 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.
Geleisteten Tagen gleichgesetzt werden die Tage, die gedeckt sind durch ein von den Unterrichtsministerien der Gemeinschaften für zeitweilige Arbeitnehmer gezahltes zeitversetztes Gehalt oder für diejenigen, die Letzteres nicht in Anspruch nehmen können, durch das Arbeitslosengeld, das vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung mit Freistellung von der Arbeitssuche während der Sommerferien gezahlt wird.
Für die Berechnung der im Quartal T-3 erbrachten Arbeitsleistungen werden folgende Leistungen nicht berücksichtigt:
1. Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt,
2. Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
3. Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die 475 gemeldeten Stunden Studentenarbeit pro Kalenderjahr gemäß Artikel 17bis § 1 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer,
4. Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
5. Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
6. Leistungen als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor, wie in Artikel 31ter des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 wird eine berufliche Tätigkeit im Dienst einer internationalen oder supranationalen Einrichtung, der Belgien angehört, einer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 gleichgesetzt.
§ 3 - Die Bedingung für die Ausübung einer in § 1 erwähnten gewöhnlich und hauptberuflich ausgeübten beruflichen Tätigkeit findet keine Anwendung, wenn der Betreffende im Referenzquartal T-2, wie...
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