24 AVRIL 2014. - Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 avril 2014 modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs indépendants compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 5 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelung

für Selbständige unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967

über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige

Art. 2 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, eingefügt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 15. Mai 1984, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 19 - § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist.

Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur...

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