23 NOVEMBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2017 modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 11 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik - Direktion Eisenbahnpolitik

23. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen.

KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches

Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

5. die Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen.

Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 und das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 8 wird aufgehoben.

2. Nummer 17 wird aufgehoben.

3. Nummer 39 wird aufgehoben.

4. Eine Nummer 78 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

78. 'Hilfsunternehmen': ein Unterauftragnehmer, der mit der Ausführung eines Auftrags beauftragt ist, der ihm im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems von einem Eisenbahnunternehmen oder einem Infrastrukturbetreiber anvertraut wird, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Auftrag Auswirkungen auf die Sicherheit des belgischen Eisenbahnnetzes hat.

Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"4. eine Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht für einen Mindestbetrag, den der König bestimmt."

Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Anlagen von Versorgungsunternehmen" durch die Wörter "Errichtung öffentlicher Versorgungseinrichtungen" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "öffentlichen Versorgungseinrichtungen" ersetzt.

Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 9 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "den Inhaber einer Zugtrasse" durch die Wörter "ein Eisenbahnunternehmen" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 24 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 41 § 4" durch die Wörter "in Artikel 43" ersetzt.

Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes]

Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In § 3 Nr. 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "zwischen zwei Bahnhöfen" durch die Wörter "zwischen Bahnhöfen" ersetzt.

2. In § 5 Nr. 4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 6, 7 Nr. 1 und 3, 8 und 9" durch die Wörter "in den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

Wird eine Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität eingereicht, entscheidet das Kontrollorgan entweder, dass keine Änderung der Entscheidung des Infrastrukturbetreibers erforderlich ist oder dass die angefochtene Entscheidung gemäß seiner Entscheidung geändert wird.

2. In § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In § 1 wird Nr. 1 aufgehoben.

2. In § 2 wird Absatz 1 aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches wird § 2 aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

Art. 76 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 214 und 215 erwähnten Verstoß kann die Sicherheitsbehörde gemäß dem im vorliegenden Artikel erwähnten Verfahren eine administrative Geldbuße auferlegen.

§ 2 - Bei Feststellung eines Verstoßes erstellt ein in Artikel 213 § 1 erwähntes Personalmitglied der Sicherheitsbehörde einen datierten Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält:

1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden,

2. den Verstoß,

3. die Beschreibung der Taten, die den Verstoß darstellen.

Der Bericht wird unverzüglich dem Direktor der Sicherheitsbehörde übermittelt.

Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der in § 3 erwähnten Notifizierung der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, an den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden gesandt.

§ 3 - Die Sicherheitsbehörde notifiziert dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden binnen zwei Monaten ab dem Datum der Erstellung des Berichts die Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbuße und den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden.

Diese Notifizierung bezieht sich nur auf Taten, die weniger als fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind.

§ 4 - Die Sicherheitsbehörde fordert den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden auf, innerhalb von dreißig Tagen ab der in § 3 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen.

Wenn er keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um fünfzehn Tage verlängert.

Die Sicherheitsbehörde weist den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden ebenfalls auf die Tatsache hin, dass er:

1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon erhalten kann,

2. seine schriftliche Verteidigung mündlich erläutern kann,

3. sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen kann.

Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde seine Verteidigung mündlich erläutern möchte, reicht er innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der in § 3 erwähnten Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde ein.

Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der in § 3 erwähnten Notifizierung einen mit Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags in dieser Sache befindet.

Wenn die Sicherheitsbehörde nicht in der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen.

§ 5 - Wenn die Sicherheitsbehörde entscheidet, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, passt sie den Betrag dieser Geldbuße der Schwere des Verstoßes und dem Maße an, in dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann.

Des Weiteren trägt sie der Häufigkeit des Verstoßes und den Umständen Rechnung, unter denen der mutmaßliche Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat.

Die Paragraphen 5 Absatz 1 und 6 finden Anwendung im Fall der in Artikel 221/3 erwähnten Beschwerde.

§ 6 - Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, keinen Verstoß im Sinne der Artikel 214 und 215 mehr dar, wird die administrative Geldbuße nicht auferlegt.

§ 7 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nach dem Datum des in § 2 erwähnten Berichts.

Bei Verlängerung der für den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden geltenden Frist für seine Verteidigung in Anwendung von § 4 Absatz 5 wird diese Frist ausgesetzt.

§ 8 - Eine administrative Geldbuße kann nicht auferlegt werden:

1. wenn der Strafrichter schon eine Strafe für die gleichen Taten auferlegt hat,

2. wenn diese Taten schon zu einem Freispruch, zu einer einfachen Schuldigerklärung, zu einer Aussetzung der Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat.

§ 9 - Wird der Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, zu dem der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt.

Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die Sicherheitsbehörde organisiert mindestens einmal im Jahr eine Konzertierung über das Sicherheitskonzept, bei der alle Parteien, die von der Bahnsicherheit betroffen oder an ihr beteiligt sind, und insbesondere die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Hersteller und die Untersuchungsstelle zusammenkommen."

Art. 18 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 Buchstabe d) werden die Wörter "Artikel 93" durch die Wörter "Artikel 92" ersetzt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 19 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

Art. 79 - § 1 - Im vorliegenden Abschnitt werden die Gebühren festgelegt, die für die Vergütung von Leistungen zu entrichten sind, die die Sicherheitsbehörde in Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches erbracht hat, um ihre Betriebskosten zu decken.

Diese Gebühren werden dem durch Artikel 5 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 geschaffenen Fonds für die Arbeitsweise der Eisenbahnsicherheitsbehörde zugeführt.

§ 2 - Die in den Artikeln 80 bis 88/1 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am 1. Januar nach folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, wie in diesen Artikeln festgelegt...

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