23 MARS 2011. - Arrêté royal établissant un système d'identification et d'enregistrement des bovins. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 2011 établissant un système d'identification et d'enregistrement des bovins (Moniteur belge du 15 avril 2011), tel qu'il a été modifié successivement par :

- l'arrêté royal du 14 mai 2012 relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux (Moniteur belge du 7 juin 2012);

- l'arrêté royal du 10 juin 2014 relatif aux conditions pour le transport, le rassemblement et le commerce d'animaux agricoles (Moniteur belge du 8 juillet 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

  1. MÄRZ 2011 - Königlicher Erlass zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und sofern es sich um Rinder handelt, gelten die im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehenen Bestimmungen für:

    - die Wörter: Tätigkeit, Anbieter, Niederlassung und Betreiber und

    - die Niederlassungen: Schlachthof, Sammelstelle und Händlerstall.

    Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man des Weiteren unter:

  2. Identifizierung: Anbringung eines Mittels zur Erstidentifizierung bei der Geburt oder Einfuhr eines Rindes,

  3. Registrierung: Eintragung eines Rindes in das Bestandsregister und in SANITEL,

  4. Neukennzeichnung: Ersetzung eines Identifikationsmittels bei einem Rind unter Beibehaltung der ursprünglichen Identifizierungsnummer, wenn bei einem Rind ein Identifikationsmittel verloren gegangen oder unlesbar geworden ist,

  5. Identifikationsmittel: zugelassene Ohrmarke und zugelassenes Identifikationsmittel, wie erwähnt in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 der Kommission vom 27. April 2005 zur Genehmigung eines besonderen Systems zur Kennzeichnung von Rindern, die zu kulturellen und historischen Zwecken in genehmigten Betrieben gehalten werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Verwendung bei Rindern,

  6. Mittel zur Erstidentifizierung: Paar Identifikationsmittel mit der gleichen Identifizierungsnummer,

  7. Identifizierungsnummer: Nummer, die auf dem Mittel zur Erstidentifizierung steht und einem Rind bei der Identifizierung zugeteilt wird,

  8. Identität eines Rindes: sämtliche Daten, die in Artikel 24 § 1 Absatz 2 erster bis fünfter Gedankenstrich erwähnt sind,

  9. Landwirtschaftsbetrieb oder Viehzuchtbetrieb: Kälbermastbetrieb oder registrierte Niederlassung, wo Rinder gehalten, aufgezogen oder versorgt werden und wo jedes Rind über ein entsprechendes Identifizierungsdokument verfügt, auf dem der Name des Züchters vermerkt ist,

  10. Kälbermastbetrieb: genehmigte Niederlassung, in der ausschließlich Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden,

  11. Hauptsitz: für einen Bestand, der an mehreren Sitzen gehalten wird, Sitz mit einer Adresse, an dem die Verwaltung für alle Rinder geführt wird,

  12. epidemiologischer Einheit: Tier oder Gruppe von Tieren ein und derselben Art in einer Niederlassung mit ein und demselben Gesundheitsstatus; wenn sich in einer Niederlassung mehrere epidemiologische Einheiten befinden, müssen sie getrennte Einheiten bilden,

  13. Bestand: Tier oder Gruppe von Tieren derselben Art, das beziehungsweise die in einem Landwirtschaftsbetrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird beziehungsweise werden. Für die Anwendung dieser Begriffsbestimmung gelten Mastkälber als eine getrennte Art,

  14. Bestandsnummer: Identifizierungsnummer eines registrierten Bestands in SANITEL,

  15. Rind: Tier der Art Bovidae [sic, zu lesen ist: Familie Bovidae], einschließlich der Arten Bison bison und Bubalus bubalis,

  16. Zucht- und Nutzrindern: Rinder, die keine in den Nummern 16 und 17 erwähnten Rinder sind, unter anderem diejenigen, die für Zuchtzwecke oder die Milch- und/oder Fleischerzeugung bestimmt sind oder für irgendeinen anderen Zweck gehalten werden,

  17. Schlachtrindern: Rinder, die dazu bestimmt sind, entweder zum Schlachthof oder zu einer Sammelstelle beziehungsweise einem Händlerstall transportiert zu werden, von wo aus sie ausschließlich zu einem Schlachthof verbracht werden dürfen,

  18. Mastkälbern: Rinder von höchstens zwölf Monaten, die in einem Kälbermastbetrieb registriert sind,

  19. Halter: natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist,

  20. Züchter: Halter, Verantwortlicher für die Rinder in einem Viehzuchtbetrieb,

  21. Identifizierungsdokument: Dokument, das aus dem Pass und dem Abgangsabschnitt besteht,

  22. Pass: gedrucktes, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erstelltes Dokument,

  23. Elektronischem Pass: elektronisches Dokument, das mindestens die gleichen Informationen enthält wie diejenigen, die auf dem in Nr. 20 erwähnten Identifizierungsdokument gedruckt sind oder vermerkt werden können,

  24. Abgangsabschnitt: Dokument, das Teil des Identifizierungsdokuments ist und mit dem der Abgang eines Rindes aus einem Bestand schriftlich gemeldet werden kann,

  25. Bestandsregister: Register gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, in dem alle Rinder ein und derselben epidemiologischen Einheit eingetragen sind,

  26. Bestandsblatt: von der Vereinigung ausgestelltes Dokument, auf dem die in SANITEL registrierten Daten eines Züchters oder des Viehzuchtbetriebs und die zugeteilte Bestandsnummer vermerkt sind,

  27. Schlachthofetikett: Aufkleber in zwei Exemplaren, einem gelben und einem weißen, mit der Nummer des Bestands, dem das Rind angehört,

  28. SANITEL: computergestützte Datenbank der Agentur zur Identifizierung und Registrierung der Tiere, der Betriebe, der Niederlassungen und der Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie der Halter und Verantwortlichen, auch SANITRACE genannt,

  29. Vereinigung: Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen ist,

  30. Lieferanten: Hersteller oder Vertreiber, der die Identifikationsmittel verkauft,

  31. Betriebstierarzt: in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten erwähnter Tierarzt,

  32. Königlichem Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. Februar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen,

  33. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates,

  34. Verordnung (EG) Nr. 911/2004: Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister,

  35. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  36. PKE: Kontrolleinheit der Agentur,

  37. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sicherheit der Nahrungsmittelkette gehört,

  38. Handelsverkehr: Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten,

  39. Einfuhr: Einfuhr aus einem Drittland,

  40. Mitgliedstaat: Land, das zur Europäischen Union gehört,

  41. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat ist.

    KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der Bestimmungen:

    - der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006,

    - der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,

    - der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006,

    - der Entscheidung 2006/28/EG der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder.

    Art. 3 - § 1 - Jedes Rind wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert.

    § 2 - Der Züchter ist verantwortlich für die Ausführung der Identifizierung und Registrierung der Rinder im Viehzuchtbetrieb.

    Der Halter muss dafür sorgen, dass jedes Rind, das er hält, jederzeit sein Identifikationsmittel behält, selbst nach seinem Tod.

    § 3 - Für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses müssen der Anbieter, der Züchter und der Betriebstierarzt sich gegebenenfalls an die Vereinigung wenden, die die Registrierung des Viehzuchtbetriebs ausgeführt hat.

    Art. 4 - Der Halter muss der Agentur, der Vereinigung und dem Betriebstierarzt die Hilfestellung leisten, die erforderlich ist, um die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, und er hält sich...

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