23 AVRIL 2018. - Arrêté royal relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 avril 2018 relatif à la banque de données commune Propagandistes de haine et portant exécution de certaines dispositions de la section 1re bis « de la gestion des informations » du chapitre IV de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 30 mai 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

23. APRIL 2018 - Königlicher Erlass über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Festlegung der Bedingungen in Bezug auf die Verwaltung der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.

  1. Allgemeiner Kommentar

    Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses hat zum Ziel, bestimmte Aspekte der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank so auszuarbeiten, wie im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (nachstehend: Gesetz über das Polizeiamt) für jede gemeinsame Datenbank vorgesehen, die vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, eingerichtet wird.

    Durch das Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erhalten der Minister des Innern und der Minister der Justiz in Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt die Möglichkeit, gemeinsame Datenbanken einzurichten.

    Diese gemeinsamen Datenbanken ermöglichen verschiedenen Diensten mit unterschiedlichen Befugnissen, ihre Daten und Informationen zu teilen, um im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung von Terrorismus und von Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, effizienter zu sein.

    Es geht darum, Kenntnisse zu teilen, damit unsere Bürger vor der blinden Gewalt bestimmter Personen oder Gruppierungen geschützt werden und diese gewalttätigen Aktionen frühzeitig erkannt und verhindert werden.

    Angesichts dieser Zielsetzung und vor dem derzeitigen Hintergrund haben der Minister der Sicherheit und des Innern und der Minister der Justiz beschlossen, eine gemeinsame Datenbank einzurichten: die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank.

    Aufgrund der Empfehlungen der Ausschüsse P und N (Bericht von September 2015 über die gemeinsame Untersuchung der Art und Weise, wie das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse (nachstehend KOBA) die gemäß der Ausführung des Radikalismusplans in der Joint Information Box (JIB) gespeicherten Informationen verwaltet, analysiert und verbreitet) wird hier bezweckt, eine gemeinsame Datenbank einzurichten, die die JIB ersetzt und kurzfristig das Referenzinstrument werden muss, damit die Träger aller Formen von Radikalisierung in unserer Gesellschaft so gut wie möglich ermittelt und unter Kontrolle gehalten werden.

    Diese gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank ist zudem als Arbeitsinstrument eine sehr gute Ergänzung der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank, die bereits durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt eingeführt worden ist.

    Selbst wenn sich die spezifischen Zwecke der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank sowie die darin gespeicherten Daten und Informationen von denjenigen der gemeinsamen Terrorist-Fighters-Datenbank unterscheiden, wird mit der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank dasselbe Ziel verfolgt, nämlich die Bekämpfung des Terrorismus.

    Die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank fügt sich also sehr gut in die Bekämpfung des Terrorismus ein, insbesondere indem sie sich auf den radikalisierenden Einfluss konzentriert, der oft das Fundament von Terrorismus oder Extremismus, der zu Terrorismus führen kann, ist.

    Ziel ist die Zusammenlegung von Daten und Informationen über die Radikalisierungsträger, d.h. natürliche oder juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen sowie die von ihnen benutzten Mittel.

    Die von den verschiedenen beteiligten Diensten gesammelten Daten und Informationen über diese Entitäten mit radikalisierendem Einfluss werden somit in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank zusammengelegt und zur Analyse, Beurteilung und Überwachung dieser Entitäten beitragen.

    Dank dieser gemeinsamen Datenbank wird über jede Entität mit radikalisierendem Einfluss ein Auskunftsdatensatz angelegt, auf dessen Grundlage nicht nur das von solchen Entitäten ausgehende radikalisierende Potenzial analysiert und beurteilt werden kann, sondern vor allem zwecks Vorbeugung und Verhinderung von Terrorakten durch Personen oder Organisationen, die sie so zu radikalisieren wussten, dass sie einen Terrorakt begehen würden, eine Überwachung dieser Entitäten gewährleistet werden kann.

    Die Entitäten, die durch diese gemeinsame Datenbank spezifisch ins Visier genommen werden, sind natürliche Personen, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen (Organisationen oder Gruppierungen ohne Rechtsform), die einen radikalisierenden Einfluss ausüben. Die Definition der Entität betrifft auch die verschiedenen Mittel, die sie anwenden, um einen radikalisierenden Einfluss auszuüben (z.B. Website, Flugblätter, Radio- oder Fernsehspots, Radio- oder Fernsehsender, Propaganda- oder Kulturzentren, Räumlichkeiten usw.). Der potenzielle radikalisierende Einfluss der betreffenden Entitäten ist ein Radikalisierungsprozess, der oft mit Extremismus aufseiten dieser Entitäten verbunden ist. Dieser Radikalisierungsprozess wird gemäß Artikel 3 Nr. 15 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wie folgt definiert: ein Prozess, bei dem ein Individuum oder eine Gruppe von Individuen so beeinflusst wird, dass dieses Individuum bzw. diese Gruppe von Individuen mental darauf vorbereitet ist oder bereit ist, Terrorakte zu begehen. Schließlich muss die Entität in Belgien tätig sein oder Tätigkeiten entwickeln, deren radikalisierende Auswirkungen in unserem Land wahrnehmbar sind.

    Die Nutzung des Auskunftsdatensatzes wird ein wichtiges Instrument sein, um die von der Entität ausgehende Bedrohung und die zu organisierende Überwachung zu bestimmen.

    Dieser Datensatz, der vom KOBA (dem Experten für Bedrohungsanalysen) bewertet wird, wird aufgrund der Informationen der Dienste, die die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speisen, kontinuierlich fortgeschrieben.

    Neben der Funktion eines Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, die bereits in verschiedenen Gesetzen vorgesehen ist, werden durch Artikel 44/11/3bis des Gesetzes über das Polizeiamt zwei andere Schlüsselfunktionen für die gemeinsame Datenbank geschaffen: der Verwalter und der operativ verantwortliche Leiter.

    Es erschien wichtig, für eine Datenbank, die von zahlreichen Partnern gespeist und abgefragt wird, Schlüsselfunktionen mit genauen Aufträgen vorzusehen, um im Alltag einen reibungslosen Betrieb der Datenbank zu gewährleisten.

    Neben den im Gesetz festgelegten allgemeinen Aufträgen werden im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses die Aufträge ergänzt, die der Sicherheitsberater, der Verwalter und der operativ verantwortliche Leiter ausführen, damit die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank optimal funktioniert. Zudem wird vorgesehen, dass sie zusammenarbeiten, insbesondere bei technischen und / oder funktionellen Zwischenfällen.

    Schließlich wünschten sowohl der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens als auch der Staatsrat, dass eindeutig festgelegt wird, welche Personen / Dienste als Kontaktpersonen für die verschiedenen beteiligten Partner und die Kontrollorgane fungieren.

    Gemäß Artikel 44/11/3bis § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt werden im vorliegenden Entwurf die Arten von Daten in Sachen Registrierung in der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank bestimmt.

    Angesichts der Tatsache, dass Daten und Informationen aus den Datenbanken der Dienste, die die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank speisen, gemeinschaftlich zur Verfügung gestellt werden, müssen auch die Verantwortlichkeiten in Sachen Datenschutz und -sicherung bestimmt werden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche der Hasspropagandisten-Datenbank kann nicht verantwortlich gemacht werden für Daten oder Informationen, die im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend: Gesetz über den Schutz des Privatlebens) nicht rechtmäßig wären und die von einer anderen Datenbank stammen, für die ein anderer für die Verarbeitung Verantwortlicher bestimmt ist, der verpflichtet ist, über die Rechtmäßigkeit seiner Daten und Informationen zu wachen. So kann auch der für die Verarbeitung Verantwortliche der Quelldatenbank keine Verantwortung für Daten oder Informationen tragen, die in der Folge in der Hasspropagandisten-Datenbank verarbeitet wurden.

    Schließlich sind laut Gesetz über das Polizeiamt auch die Zugriffe und die diesbezüglichen Modalitäten per Erlass zu regeln.

    Im Gesetz wird eine Abstufung der Zugriffe vorgesehen, die wie folgt zusammengefasst werden kann:

    Das KOBA, die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sowie die integrierte Polizei sind unverzichtbar für die Bekämpfung des Terrorismus. Diese Dienste haben also gesetzlich unmittelbaren Zugriff auf die Daten und Informationen einer gemeinsamen Datenbank, im vorliegenden Fall der gemeinsamen Hasspropagandisten-Datenbank.

    Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB) - die in Sachen Ausstellung bzw. Entzug von Sicherheitsermächtigungen, Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgutachten zuständige...

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