23 AVRIL 2015. - Loi concernant la promotion de l'emploi. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 4 à 20 de la loi 23 avril 2015 concernant la promotion de l'emploi (Moniteur belge du 27 avril 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT

23. APRIL 2015 - Gesetz zur Beschäftigungsförderung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1

Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Lohnmäßigung

Art. 2-3

[Abänderungsbestimmungen]

KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf den Gesundheitsindex

Art. 4

In allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und in allen Abkommen, unabhängig von ihrer Art, ist unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes der Ausdruck "der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte Preisindex" als "Gesundheitsindex" zu lesen, so wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses bestimmt.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juli 1996

über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit

Art. 5

Das Gesetz vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit wird wie folgt abgeändert:

1. Die Überschrift von Titel II Kapitel 1 wird wie folgt ersetzt: "Kapitel 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich".

2. Ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

Art. 2bis - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung:

a) auf Arbeitgeber und auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen,

b) auf Einrichtungen, die den öffentlichen Wirtschaftsunternehmen zugeordnet sind, so wie sie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnt sind.

3. Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

Art. 7bis - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und seiner Ausführungserlasse findet die Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, so wie sie in Ausführung der Artikel 6 § 1 und 7 § 1 bestimmt ist, während eines Zeitraums von zwei Jahren, der dem Zeitraum, der durch das in Artikel 6 § 4 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen gedeckt ist, oder...

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