23. APRIL 2020 - Erlass der Regierung zur Bestellung der Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie, denen die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten im Sinne von Buch VII des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung verliehen wird

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, Artikel D.VII.3, abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019, sowie Artikel R.VII.3-1, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2019 und den Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche, Artikel 71, gebilligt durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Schreibens des Generaldirektors der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie vom 24. März 2020;

Auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Gemäß Artikel 71 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. November 2019 zwischen der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten im Bereich der Raumordnung und gewisser verbundener Bereiche und Artikel R.VII.3-1 des Gesetzbuches über räumliche Entwicklung, hiernach "das Gesetzbuch" genannt, haben die im Anhang aufgeführten Bediensteten der Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (OGD3) des öffentlichen Dienstes der Wallonie die Eigenschaft eines feststellenden Bediensteten, um die Aufspürung und Feststellung, ggf. über ein Protokoll im Namen und für die Rechnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der folgenden Verstöße vorzunehmen:

1. die Verstöße im Sinne von Artikel D.VII.1 § 1 Ziffer 1, 2 oder 3 des Gesetzbuches, wenn sie in Artikel D.IV.4 Absatz 1 Ziffer 9 bis 14 genannte Handlungen und Arbeiten betreffen;

2. die Verstöße im Sinne von Artikel D.VII.1, D.VII.7 Absatz 3 und D.VII.11 Absatz 2 des Gesetzbuches, die in Agrargebieten, Forstgebieten, Grüngebieten, Naturgebieten sowie in den im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur erwähnten Gebieten, die über eine Regelung zum Schutz der natürlichen Milieus verfügen, begangen werden.

Art. 2 - In dem Gebiet, für welches ihre Direktion, ihr Forstamt bzw. ihr Revier zuständig ist, sofern diese sich über das deutsche Sprachgebiet ausdehnen, verfügen die in Artikel 1 genannten Bediensteten über alle in Buch VII des Gesetzbuches erwähnten Befugnisse eines feststellenden Bediensteten.

Art...

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