22 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires en vue de rendre le volontariat accessible aux étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 mai 2014 modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires en vue de rendre le volontariat accessible aux étrangers (Moniteur belge du 18 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

22. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte

der Freiwilligen im Hinblick darauf, die Freiwilligenarbeit für Ausländer zugänglich zu machen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2006, wird § 2 wie folgt ersetzt:

§ 2 - Insofern alle Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt sind, fallen für die Ausübung freiwilliger Tätigkeiten nachfolgende Personenkategorien nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse:

1. Ausländer, deren Aufenthalt durch einen Aufenthaltsschein oder ein Aufenthaltsdokument gedeckt ist, das aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und seiner Ausführungserlasse gewährt worden ist,

2. Aufnahmebegünstigte im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern, mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 60 desselben Gesetzes erwähnt sind.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 6/1, das einen Artikel 9/1 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"KAPITEL 6/1 - Ausländerrecht

Art. 9/1 - Die Ausübung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten Freiwilligenarbeit beeinträchtigt nicht die Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und gewährt keinerlei Rechte, die den Aufenthalt im Rahmen desselben Gesetzes erlauben oder gestatten."

Art. 4 - In Kapitel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 2005 wird ein Abschnitt 8 mit der Überschrift "Aufnahmebegünstigte"...

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