22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 58 bis 80 des Gesetzes vom 22. Juli 2018 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und verschiedener anderer Bestimmungen in Sachen eheliche Güterstände und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich

Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlasse und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich wird Artikel 205bis § 2 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches wie folgt ersetzt:

Der Minister der Justiz erstellt jährlich auf Vorschlag des Föderalen Planbüros zwei Tabellen: eine für Männer und eine für Frauen; anhand dieser Tabellen kann der Betrag des Kapitals oder der kapitalisierte Wert der Leibrente auf die in Absatz 3 vorgesehene Weise berechnet werden. Mit Ausnahme der ersten Tabellen werden diese Tabellen jedes Jahr am 1. Juli erstellt. Sie werden jedes Jahr im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 59 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 2/1 - In Artikel 353-16 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2007, werden die Wörter "Die Artikel 747 und 915 sind nicht anwendbar." durch die Wörter "Artikel 747 ist nicht anwendbar." ersetzt."

Art. 60 - In Artikel 28 desselben Gesetzes wird Artikel 843/1 § 3 des Zivilgesetzbuches durch folgenden Satz ergänzt: "Die Artikel 1100/5 und 1100/6 sind nicht auf diese Vereinbarung anwendbar."

Art. 61 - In Artikel 38 desselben Gesetzes wird Artikel 858 des Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet von § 5" durch die Wörter "Unbeschadet des Paragraphen 6" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "finden Anwendung auf" und den Wörtern "die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Annahme" die Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Vereinbarung und" eingefügt.

3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 7 - Vorliegender Artikel ist ungeachtet jeglicher anderslautenden Klausel anwendbar, außer in den Fällen, in denen eine solche Klausel durch das Gesetz erlaubt ist.

Art. 62 - In Artikel 39 desselben Gesetzes wird Artikel 858bis des Zivilgesetzbuches wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

§ 3 - Der hinterbliebene Ehepartner, der zur Erbschaft gelangt, erhält jedoch beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an den Gütern, die der Schenker geschenkt hat und an denen er sich den Nießbrauch vorbehalten hat, sofern der Ehepartner diese Eigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Schenkung hatte und der Schenker bis zu seinem Tod Inhaber dieses Nießbrauchs geblieben ist.

Die Artikel 745ter bis 745septies sind auf diesen Nießbrauch anwendbar.

2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

§ 4 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende, der zur Erbschaft gelangt, erhält beim Tod des Schenkers den Nießbrauch an der Liegenschaft, die während des Zusammenlebens der Familie als gemeinsamer Wohnort diente, und an dem darin vorhandenen Hausrat, wenn der Schenker diese Güter mit Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt hat, sofern der...

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