22 JUILLET 2018. - Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 juillet 2018 modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 24 décembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Teile folgender Richtlinien um:

1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,

2. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

Art. 3 - Artikel 1/1 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juni 2016 und 18. Dezember 2016, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"11. Artikel 61/25-1".

Art. 4 - Artikel 61/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bedingung" und den Wörtern "ist erbracht, wenn" die Wörter ", sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger handelt," eingefügt.

2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Möchten Ausländer eine abhängige Erwerbstätigkeit ausüben, wie in Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, finden die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 keine Anwendung. Das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verläuft gemäß Titel II Kapitel 7bis.

Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 7bis mit folgender Überschrift eingefügt:

"Kapitel 7bis - Drittstaatsangehörige, die sich zu Arbeitszwecken mehr als neunzig Tage im Königreich aufhalten oder aufhalten möchten".

Art. 6 - In Titel II Kapitel 7bis, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf das einheitliche Verfahren in Zusammenarbeit mit der Behörde, die in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig ist".

Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 61/25-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 61/25-1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die im Königreich bei der zuständigen Behörde eine Arbeitserlaubnis oder die Erneuerung dieser Erlaubnis beantragen, mit Ausnahme der in Titel II Kapitel 8 erwähnten Drittstaatsangehörigen. Die Einreichung eines solchen Antrags gilt als Aufenthaltsantrag.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. "zuständiger Behörde": die Regional- oder Gemeinschaftsbehörde, die gemäß den Dekreten, Ordonnanzen und Erlassen der Regionen beziehungsweise Gemeinschaften in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig ist,

2. "Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018": das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer."

Art. 8 - In...

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