22 AVRIL 2019. - Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 avril 2019 portant modification de la loi coordonnée du 10 mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé (Moniteur belge du 14 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015

über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik

Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des Berufspraktikums begrenzt wird."

2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" ersetzt.

3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" ersetzt.

  2. Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des Berufspraktikums begrenzt wird."

    2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" ersetzt.

    3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:

  3. Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" ersetzt.

  4. Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt.

    KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus einem Nicht-EU-Land

    Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder 68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt haben.

    § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen.

    Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten hat.

    Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden ist.

    Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat zur Stellungnahme vorgelegt.

    Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund des vorliegenden Artikels erteilt werden können.

    § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

    KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für außerordentliche medizinische Leistungen

    Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer...

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