22. APRIL 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer spezifischen Entschädigung für Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB-Bereich tätig und indirekt von den Schließungsbeschlüssen betroffen sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Berichts vom 31. März 2021, der gemäß Artikel 11 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 31. März 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. April 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 2. April 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. März 2021;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 24. März 2021;

In der Erwägung, dass Selbstständige und Unternehmen, die im BtoB (Business-to-Business) tätig sind, zwar nicht in der Liste der von einer Schließungsverpflichtung betroffenen Sektoren aufgeführt sind, aber aufgrund der Schließung der Niederlassungen einiger ihrer Kunden indirekt von allen Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 betroffen sind;

In der Erwägung, dass es dringend ist, den vorliegenden Erlass zu verabschieden, und zwar wegen der nach wie vor bestehenden außergewöhnlichen Krisensituation, d.h. wegen der Folgen der COVID-19-Gesundheitskrise für viele Unternehmen, die indirekt schweren wirtschaftlichen Schaden erleiden;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, den betroffenen Unternehmen Soforthilfe zu leisten, um den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen;

In der Erwägung, dass die Umsätze der durch den vorliegenden Erlass betroffenen Unternehmen erheblich zurückgegangen oder sogar völlig ausgefallen sind, wodurch das Einkommen sowohl der Unternehmer als auch ihrer Mitarbeiter gefährdet ist;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu mildern und zu versuchen, eine Konkurswelle bei Unternehmen zu vermeiden, die infolge der Krise mit akuten Liquiditätsproblemen konfrontiert sind;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft der betreffenden Unternehmen haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen bereits zu spüren sind und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass es somit unerlässlich ist, in diesen Bereichen Maßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass es von fundamentaler Bedeutung ist, diese Sektoren so schnell wie möglich finanziell zu unterstützen;

Aufgrund der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020 über den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT