22. APRIL 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Gewährung einer ergänzenden Beihilfe zugunsten der Betriebe des HORECA-Sektors, die durch einen Beschluss im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise geschlossen wurden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 2014 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 23. März 2021;

Aufgrund der am 24. März 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 25. März 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 1. April 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 69.120/2;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt am 20. März 2021 abgeändert;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 5. März 2021;

In der Erwägung, dass die Betriebe des HORECA-Sektors nach dem Zeitplan für Lockerungsmaßnahmen frühestens am 1. Mai 2021 wieder öffnen dürfen;

In der Erwägung, dass die betreffenden Betriebe im Anschluss an die Verlängerung der Schließpflicht über den 7. März 2021 hinaus weiterhin Umsatzeinbußen oder sogar Umsatzverluste hinnehmen müssen, wodurch die Einkommen der Unternehmer und ihrer Beschäftigten gefährdet werden;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu erleichtern, und eine Konkurswelle der Unternehmen, die infolge der Krise akute Liquiditätsprobleme haben, möglichst zu verhindern;

In der Erwägung, dass Zahlungsausfälle aufgrund von Liquiditätsproblemen einen Dominoeffekt auf die Wirtschaft der betreffenden Unternehmen haben könnten, der um jeden Preis vermieden werden sollte;

In der Erwägung, dass diese Probleme und Auswirkungen bereits zu spüren sind und daher Verzögerungen bei der Durchführung der Hilfsmaßnahme nicht gerechtfertigt sind;

In der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die Beihilfe so schnell wie möglich ausgezahlt wird;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Dekret: das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen...

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