21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2017 relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil (Moniteur belge du 15 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Schäden, die Betriebe zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erlitten haben.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Fipronil-Krise": sämtliche außergewöhnlichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem 2017 in Belgien festgestellten Eindringen von Fipronil in die Geflügelkette und die Maßnahmen, die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit blockiert worden sind, gewährleistet wird,

2. "Betrieb": Anbieter im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, der in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Geflügel, Eiern, Eiererzeugnissen und ihren Nebenerzeugnissen tätig ist,

3. "Vertrag": Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

4. "Kommission": Europäische Kommission.

KAPITEL 2 - Ausgleichzahlungen an Betriebe, die von der Fipronil-Krise betroffen sind

Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die die Kommission aufgrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigt hat, kann der Staat Betrieben eine Ausgleichzahlung gewähren, damit der Sachschaden, den diese Betriebe erlitten haben infolge der Fipronil-Krise und der Maßnahmen, die die Föderalbehörde zur Wahrung der...

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