21 MARS 1991. - Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives

Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 constituent la traduction en langue allemande :

- de la loi du 10 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne le comité consultatif pour les voyageurs ferroviaires (Moniteur belge du 24 juin 2014);

- de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 14 mai 2014);

- de la loi du 19 avril 2014 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques en ce qui concerne la constitution du comité d'orientation RER (Moniteur belge du 26 mai 2014);

- de la loi du 10 août 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 26 août 2015);

- de la loi du 10 août 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 1er septembre 2015).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, aufgehoben.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2013, wird ein Artikel 47/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 47/1 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen wird ein Beratender Ausschuss der Bahnreisenden, nachstehend "Ausschuss" genannt, geschaffen. Dieser Ausschuss ist für Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen zuständig, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind. Der König regelt Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses der Bahnreisenden.

§ 2 - Der Ausschuss gibt auf Antrag der öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, auf Antrag des für diese öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers, auf Antrag des für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Ministers oder aus eigener Initiative Stellungnahmen ab.

Der Ausschuss darf zu allen Angelegenheiten, die sich auf Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen beziehen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind und von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen erbracht werden, aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben. In diesen Stellungnahmen sind die unterschiedlichen Standpunkte der Ausschussmitglieder enthalten.

Der Ausschuss wird in Bezug auf Entwürfe von mehrjährigen Investitionsplänen und in Bezug auf Beförderungspläne, die die Reisenden betreffen, zu Rate gezogen. Diese Unterlagen werden dem Ausschuss durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, übermittelt.

Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geschäftsführungsverträge übermittelt der Ausschuss den Gesetzgebenden Kammern seine Empfehlungen in Bezug auf die Geschäftsführungsverträge.

Der Ausschuss darf Konzertierungssitzungen organisieren, an denen die öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, und die öffentlichen Behörden teilnehmen.

§ 3 - Der Ausschuss erstattet den öffentlichen Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen erbringen, die Teil von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind, dem für die öffentlichen Unternehmen zuständigen Minister, dem für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständigen Minister, den Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Regionalexekutiven jedes Jahr Bericht über seine Tätigkeiten.

§ 4 - Der König kann einen Ausgleich für die Deckung der Kosten gewähren, die von den Mitgliedern des Exekutivbüros des Ausschusses getragen werden und in Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats seit dem Jahr 2009 stehen. Der Gesamthöchstbetrag dieses Ausgleichs beläuft sich auf zwölftausendfünfhundert Euro pro Jahr.

§ 5 - Auf Antrag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten übermittelt das öffentliche Eisenbahnunternehmen die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags des Ausschusses nützlichen Informationen."

Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014

PHILIPPE

Von Königs wegen:

Der Minister der Öffentlichen Unternehmen

J.-P. LABILLE

Mit dem Staatssiegel versehen:

Die Ministerin der Justiz

Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991

zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 131 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, werden Nummern 4bis bis 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"4bis. Postservicestelle: ein Postamt, ein Postgeschäft oder einen Posthaltepunkt,

4ter. Postamt: eine von bpost betriebene Postservicestelle, in der den Kunden zumindest das vollständige Angebot an Diensten zur Verfügung steht, das heißt:

  1. Basisangebot,

  2. Durchführung von Verrichtungen in Bezug auf die Basisbankdienstleistung so wie im Gesetz vom 24. März 2003 zur Schaffung einer Basisbankdienstleistung bestimmt,

  3. Auszahlung nationaler Postanweisungen,

  4. Verkauf, Erstattung, Ersatz und Umtausch von Fischereischeinen,

  5. Annahme von Einzahlungen auf Konten, die bei bpost oder anderen Finanzinstituten geführt werden,

  6. Barabhebung von einem Konto unabhängig vom angebotenen Verfahren,

  7. Auszahlung von "P-"Scheckanweisungen,

  8. Annahme von Überweisungsformularen in Bezug auf Zahlungen, die von einem eigenen Konto ausgehen,

    4quater. Postgeschäft: eine von einem Dritten betriebene Postservicestelle, in der der...

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