21. JULI 2016 - Gesetz zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zur Einfügung von Titel 2 in Buch XII 'Recht der elektronischen Wirtschaft' des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung der Buch XII Titel 2 eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII Titel 2 eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I, XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Aufhebungs-, Widerrufs- und Abänderungsbestimmungen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung von Kapitel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zur Einfügung von Titel 2 in Buch XII "Recht der elektronischen Wirtschaft" des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung der Buch XII Titel 2 eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII Titel 2 eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I, XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

21. JULI 2016 - Gesetz zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, zur Einfügung von Titel 2 in Buch XII "Recht der elektronischen Wirtschaft" des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung der Buch XII Titel 2 eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII Titel 2 eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I, XV und XVII des Wirtschaftsgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 3 - Aufhebungs-, Widerrufs- und Abänderungsbestimmungen

Artikel 32 - Aufgehoben werden:

1. das Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2012,

2. der Königliche Erlass vom 6. Dezember 2002 zur Organisation der Kontrolle und Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.

Art. 33 - Das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, wird widerrufen.

Art. 34 - Artikel 1334 des Zivilgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Ist der Originalrechtstitel nicht mehr vorhanden, hat eine digitale Abschrift dieses Titels dieselbe Beweiskraft...

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